Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Unfallschäden wird nicht allein dadurch unzulässig, dass im Laufe des Rechtsstreits eine Bezifferung möglich und damit der Übergang zur Leistungsklage denkbar wird. Solange die Schadensentwicklung - etwa wegen einer nur teilweise erfolgten Reparatur - noch nicht abgeschlossen ist, kann der Geschädigte die generelle Feststellung der Ersatzpflicht verlangen, ohne sein Klagebegehren in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufspalten zu müssen.
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr, ob die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. An diesem Maßstab hat sich auch durch die Neuregelung des Verjährungsrechts nichts geändert (vgl. OLG Frankfurt, 28.10.2014 - Az: 22 U 175/13).
Vorliegend war das unfallbeschädigte Fahrzeug im Lauf des Rechtsstreits zunächst nur teilweise repariert worden. Dies ergab sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anlässlich seiner Nachbesichtigung. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen vollständigen Reparatur waren weitere materielle Schäden, etwa Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, denkbar, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar waren. Die Schadensentwicklung war damit insgesamt noch nicht abgeschlossen.
Die Interessen der ersatzpflichtigen Partei werden dadurch hinreichend gewahrt, dass ein Geschädigter, der die Bezifferung seines Schadens über einen längeren Zeitraum hinauszögert, das Risiko trägt, gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen - etwa im Hinblick auf zwischenzeitliche Preissteigerungen bei Reparatur- oder sonstigen Kosten. Ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen erfolgt damit nicht über eine Einschränkung der Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern über die materiell-rechtlichen Grenzen der Schadensminderungspflicht.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass größere Versicherungsunternehmen begründete Ansprüche regelmäßig regulieren, sodass eine Feststellungsklage zur sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits grundsätzlich ausreicht.
Bleibt eine Feststellungsklage zulässig, wenn eine Bezifferung möglich wird?
Eine zunächst zulässig erhobene Feststellungsklage verliert ihre Zulässigkeit nicht allein dadurch, dass im Verlauf des Rechtsstreits eine Bezifferung des Schadens und damit ein Übergang zur Leistungsklage möglich wird (vgl. BGH, 04.06.1996 - Az: VI ZR 123/95; BGH, 28.09.1999 - Az: VI ZR 195/98; OLG München, 08.09.2006 - Az: 10 U 5438/05). Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung; nachträgliche Veränderungen der Sachlage berühren die einmal begründete Zulässigkeit grundsätzlich nicht.Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr, ob die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. An diesem Maßstab hat sich auch durch die Neuregelung des Verjährungsrechts nichts geändert (vgl. OLG Frankfurt, 28.10.2014 - Az: 22 U 175/13).
Wann kann die generelle Feststellung der Ersatzpflicht verlangt werden?
Die generelle Feststellung der Ersatzpflicht kann insbesondere dann verlangt werden, wenn nur noch Zukunftsschäden im Raum stehen. Der Geschädigte ist in einem solchen Fall hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen. Eine Aufspaltung des Klagebegehrens in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag ist nicht erforderlich.Vorliegend war das unfallbeschädigte Fahrzeug im Lauf des Rechtsstreits zunächst nur teilweise repariert worden. Dies ergab sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anlässlich seiner Nachbesichtigung. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen vollständigen Reparatur waren weitere materielle Schäden, etwa Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, denkbar, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar waren. Die Schadensentwicklung war damit insgesamt noch nicht abgeschlossen.
Welche Folgen hat die Feststellung für die Verjährung und wie wird der Schädiger geschützt?
Mit der Feststellung der Ersatzpflicht wird die Verjährung auch hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche für die Dauer von 30 Jahren gehemmt. Diese weitreichende Folge ist im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Geschädigten hinzunehmen, der nach der Rechtsprechung des BGH die Schadensentwicklung insgesamt abwarten darf (vgl. OLG Frankfurt, 28.10.2014 - Az: 22 U 175/13).Die Interessen der ersatzpflichtigen Partei werden dadurch hinreichend gewahrt, dass ein Geschädigter, der die Bezifferung seines Schadens über einen längeren Zeitraum hinauszögert, das Risiko trägt, gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen - etwa im Hinblick auf zwischenzeitliche Preissteigerungen bei Reparatur- oder sonstigen Kosten. Ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen erfolgt damit nicht über eine Einschränkung der Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern über die materiell-rechtlichen Grenzen der Schadensminderungspflicht.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass größere Versicherungsunternehmen begründete Ansprüche regelmäßig regulieren, sodass eine Feststellungsklage zur sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits grundsätzlich ausreicht.
OLG München, 14.02.2020 - Az: 10 U 3953/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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