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Wiederbeschaffungswert bei Kfz-Vertragshändlern - Kein Abzug eines Händlerrabatts

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Kfz-Vertragshändler muss sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nach einem Totalschaden keinen fiktiven Händlerrabatt anrechnen lassen, wenn er selbst keine Gebrauchtwagen, sondern nur Neufahrzeuge einkauft. Die Vorlage einer Anschaffungsrechnung kann in diesem Fall ebenfalls nicht verlangt werden.

Streit um Wiederbeschaffungswert und Restwert nach Totalschaden

Nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden stellt sich die Frage, in welcher Höhe der Geschädigte Ersatz des Fahrzeugschadens verlangen kann. Maßgeblich sind hierfür der Wiederbeschaffungswert sowie ein etwaiger erzielbarer Restwert. Betreibt der Geschädigte selbst eine Kfz-Werkstatt oder ist er Vertragshändler, stellt sich zusätzlich die Frage, ob ihm ein für die Branche typischer Rabatt schadensmindernd zugerechnet werden kann.

Muss sich ein Vertragshändler einen Gebrauchtwagenrabatt anrechnen lassen?

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann ein Rabatt bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts nur dann anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn er dem Geschädigten für den Erwerb eines vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugs auch tatsächlich zugänglich ist (vgl. OLG Köln, 27.10.2023 - Az: 6 U 31/23). Handelt es sich beim Geschädigten um einen Vertragshändler, der ausschließlich Neufahrzeuge von den Automobilherstellern bezieht, nicht jedoch Gebrauchtwagen ankauft, scheidet die Berücksichtigung eines Gebrauchtwagenrabatts von vornherein aus. Ein entsprechender Rabatt steht dem Geschädigten in einem solchen Fall schlicht nicht zur Verfügung.

Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines Großkundenrabatts bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten (vgl. BGH, 29.10.2019 - Az: VI ZR 45/19) ist auf diese Konstellation nicht übertragbar. Jener Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Geschädigten ein entsprechender Rabatt bei der Schadensabwicklung tatsächlich zugänglich ist - eine Voraussetzung, die bei einem reinen Neuwagenhändler gerade nicht erfüllt ist. Ein pauschales Bestreiten der Möglichkeit eines Rabattbezugs „ins Blaue hinein“ genügt insoweit nicht, um eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen.


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LG Landshut, 10.04.2026 - Az: 42 O 2016/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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