Ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Leasingnehmer, dessen Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet, kann vom Schädiger grundsätzlich die Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Beschafft er das Ersatzfahrzeug jedoch ebenfalls im Wege des Leasings und wurde der bisherige Leasingvertrag durch eine Ablösezahlung des Haftpflichtversicherers - direkt an den Leasinggeber - beendet, entsteht kein weiterer erstattungsfähiger Schaden in Höhe der auf die neuen Leasingraten anfallenden Umsatzsteuer. Die durch die Ablösung bewirkte Befreiung von künftigen Leasingverpflichtungen einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer schließt einen zusätzlichen Schaden aus.
Auch der Abschluss eines Leasingvertrages stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach § 249 BGB dar.
Grundsatz: Umsatzsteuer als Teil des Wiederbeschaffungsaufwands
Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst der zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Erleidet ein Leasingfahrzeug durch einen Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden mit der Folge der Beendigung des Leasingvertrages, kann der Leasingnehmer vom Schädiger grundsätzlich die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten verlangen. Der Schaden des geschädigten Leasingnehmers besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich im Entzug der Sachnutzung, für deren Bewertung der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der maßgebliche Anknüpfungspunkt ist. Zu den für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten gehört die Umsatzsteuer immer dann, wenn der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.Auch der Abschluss eines Leasingvertrages stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach § 249 BGB dar.
Besonderheit bei erneuter Ersatzbeschaffung durch Leasing
Hatte der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug geleast und schließt er zur Ersatzbeschaffung erneut einen Leasingvertrag, ist die schadensrechtliche Beurteilung differenzierter. Zwar fallen auf die neuen Leasingraten wiederum Umsatzsteuerbeträge an. Ohne das Schadensereignis hätte der Leasingnehmer jedoch auch nach dem bestehenden, infolge des Unfallschadens aufgelösten Leasingvertrag noch weitere Raten - einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer - zahlen müssen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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