Coronabedingte Mehrkosten bei der Reparatur sind ersatzfähig; wäre das Fahrzeug nämlich nicht in der Zeit der Corona-Pandemie beschädigt worden, wären die Kosten nicht angefallen. Hierbei ist die Desinfektion Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur und nicht Teil der mit dem Grundhonorar abgegoltenen allgemeinen Unkosten des Betriebs.
Der Haftpflichtversicherer ist in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen und kann daher Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt habe. Da insoweit ein originärer Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherers besteht, soweit eine schuldhafte mangelhafte Schadensschätzung des Sachverständigen vorliegt, bedarf es keiner zusätzlichen Abtretung fremder Ansprüche.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kammer hält die Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen und das Material für erstattungsfähig.
Das Gericht teilt nicht die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Auffassung der Beklagten, dass es sich bei den Corona-Schutzmaßnahmen nicht um unfallbedingte Aufwendungen handele. Wäre das klägerische Fahrzeug nämlich nicht in der Zeit der Corona-Pandemie beschädigt worden, wären die Kosten nicht angefallen. Die Desinfektion ist Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur.
Es handelt sich nicht um mit dem Grundhonorar abgegoltene allgemeine Unkosten des Betriebs, sondern aufgrund von Corona angefallene besondere Kosten. Es liegt weder eine zufällige Verbindung vor noch ein Fall der höheren Gewalt, da zum Unfall- und Reparaturzeitpunkt bereits seit Monaten die Pandemie herrschte und den Alltag bestimmte. Der Kunde kann erwarten, dass er ein sauberes, infektionsfreies Fahrzeug zurückerhält, sodass in diesen Zeiten eine Desinfektion nötig ist.
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