Der Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung schon dann, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens anbietet, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen.
Die Verpflichtung des Leasinggebers, das
Leasinggut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Leasingnehmers gewährleisten, dass diesen der tatsächliche Marktwert des Leasingobjekts im Verwertungszeitraum zu Gute kommt.
Diesen Vorteil kann der Leasingnehmer sich auch dadurch sichern, dass er das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzpreis erwirbt und es auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert weiterveräußert.
Auch durch die Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, eine Veräußerung zu seinen Gunsten zu realisieren.
Wenn der Leasingnehmer so wie hiervon dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kann das nicht zu Lasten des Leasinggebers gehen.