Der Senat hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 (Az:
VIII ZR 36/20) entschieden, dass ein
Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - berufen werden kann.
Die Regelungen des § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) an.
Diese Richtlinie nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt. Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält dementsprechend eine abschließende Sonderregelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Gegenstands als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ gilt.