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Urteile - Leasingwagen

Verkehrsrecht

Beim Leasing handelt es sich um eine Art Mietvertrag. Hier garantiert der Leasingnehmer, dass der Leasinggeber in jedem Fall auf seine Kosten kommt (Vollamortisation).

In der Regel sieht der Vertrag ein unbedingtes Ankaufsrecht mit bei Vertragsschlusses fest vereinbarten Kaufpreis vor, wenn der Leasingnehmer den Wagen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit kaufen will.

Sofern der Leasinggeber das Auto unter Restwert oder Händlereinkaufspreis verwerten will, ist es vor Veräußerung an einen Dritten dem Leasingnehmer zu den gleichen Bedingungen zum Kauf anzubieten.

Für Fahrzeugmängel gilt: Der Leasinggeber tritt die Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab, wenn er die Gewährleistungsansprüche nicht selbst beim Verkäufer durchsetzt.

Der Leasingvertrag legt i.d.R. genau fest, was bei einem Unfall zu tun ist. In aller Regel ist der Unfall dem Leasinggeber zu melden, zum Teil muss auch der Versicherung des Unfallgegners mitgeteilt werden, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Leasingwagen handelt. Reparatur oder Verwertung sind mit dem Leasinggeber abzustimmen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber sehen i.d.R. vor, dass der Kunde auch bei Zerstörung bzw. Beschädigung des Fahrzeuges dem Leasinggeber gegenüber haftet. Er muss also z.B. die Leasingraten weiter entrichten, obschon das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist. Da aber in der Regel vom Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden muss, sind die resultierenden Risiken regelmäßig abgedeckt.

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Urteil

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