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Verkehrsunfallschaden: 130%-Grenze und die Reparatur mit Gebrauchtteilen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Für die Bestimmung der 130%-Grenze ist nicht die Schätzung des Gutachters als maßgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste.

Eine Durchführung der Fahrzeugreparatur ausschließlich mit Neuteilen wird nicht als zwingend erachtet. Sofern die Instandsetzung im Ergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen ist, können dazu auch Gebrauchtteile eingesetzt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sind vom Schädiger nur die Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, d.h. die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Dem Geschädigten, der die Behebung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug in eigener Regie vornimmt, stehen dafür regelmäßig zwei Wege zur Verfügung: er kann sein Fahrzeug reparieren lassen oder er kann sich ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug anschaffen. Beide Wege sind Formen der Naturalrestitution. Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (sogenanntes Wirtschaftlichkeitspostulat). Bei der Frage welche Kosten erforderlich sind und welchen Aufwand der Geschädigte deshalb ersetzt verlangen kann, ist daher zunächst das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Reparatur des Fahrzeugs das Integritätsinteresse des Geschädigten regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung. Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in gewissen Grenzen übersteigen.

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