Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Beschluss über das „Ob“ der in dieser Vorschrift genannten angemessenen baulichen Veränderungen - vorliegend solche, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG) - verlangen, über das „Wie“ der Durchführung der baulichen Veränderungen entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen.
Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert ist.
Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert ist.
LG Stuttgart, 05.07.2023 - Az: 10 S 39/21
ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0705.10S39.21.00
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