Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.016 Anfragen

Kinderwagen-Garage auf Gemeinschaftseigentum: zulässig oder nicht?

Mietrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der bestimmten Miteigentümern für einen begrenzten Zeitraum die Aufstellung einer Kinderwagen-Garage auf dem Gemeinschaftseigentum erlaubt, verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß §§ 18, 19 WEG.

Denn es handelt es sich nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG, sondern um eine Frage der zulässigen Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums, wenn die Maßnahme - also das Aufstellen - zeitlich befristet ist, keine Substanzveränderung am Gebäude bewirkt und die Garage ohne Eingriffe lediglich auf dem Boden abgestellt wird aufgrund eigener Schwere auf dem Boden ruht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

(Regelungs-)Gegenstand des vorgenannten Beschlusses ist nicht die Gestattung einer baulichen Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG, sondern die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Beschlüsse von Wohnungseigentümern sind wie Grundbucheintragungen „aus sich heraus“ objektiv-normativ auszulegen; dabei ist vom protokollierten Wortlaut auszugehen und auf den nächstliegenden Sinn der Bedeutung aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters abzustellen.

Gemessen daran haben die Eigentümer hier mehrheitlich beschlossen, den Miteigentümern Herrn und Frau Dr. P. die temporäre Aufstellung (für ca. zwei Jahre) einer Kinderwagen-Garage (mit Abmessungen von ca. 1,2 m Breite, 2,0 m Tiefe und 1,35 m Höhe) linksbündig an der Wand zum Nachbargebäude vor der (ehemaligen) Kneipe „Fr.“ zu genehmigen.

Ob es sich dabei um einen Beschluss über eine bauliche Veränderung (§ 20 WEG) oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 18, 19 WEG) gehandelt hat, ist (auch) nach objektiv-normativen Kriterien zu bestimmen; auf die subjektiven Vorstellungen der Wohnungseigentümer oder des Verwalters bzw. auf deren Einordnung der Maßnahme kommt es nicht an.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant