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Kinderwagen-Garage auf Gemeinschaftseigentum: zulässig oder nicht?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der bestimmten Miteigentümern für einen begrenzten Zeitraum die Aufstellung einer Kinderwagen-Garage auf dem Gemeinschaftseigentum erlaubt, verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß §§ 18, 19 WEG.

Denn es handelt es sich nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG, sondern um eine Frage der zulässigen Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums, wenn die Maßnahme - also das Aufstellen - zeitlich befristet ist, keine Substanzveränderung am Gebäude bewirkt und die Garage ohne Eingriffe lediglich auf dem Boden abgestellt wird aufgrund eigener Schwere auf dem Boden ruht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

(Regelungs-)Gegenstand des vorgenannten Beschlusses ist nicht die Gestattung einer baulichen Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG, sondern die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Beschlüsse von Wohnungseigentümern sind wie Grundbucheintragungen „aus sich heraus“ objektiv-normativ auszulegen; dabei ist vom protokollierten Wortlaut auszugehen und auf den nächstliegenden Sinn der Bedeutung aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters abzustellen.

Gemessen daran haben die Eigentümer hier mehrheitlich beschlossen, den Miteigentümern Herrn und Frau Dr. P. die temporäre Aufstellung (für ca. zwei Jahre) einer Kinderwagen-Garage (mit Abmessungen von ca. 1,2 m Breite, 2,0 m Tiefe und 1,35 m Höhe) linksbündig an der Wand zum Nachbargebäude vor der (ehemaligen) Kneipe „Fr.“ zu genehmigen.

Ob es sich dabei um einen Beschluss über eine bauliche Veränderung (§ 20 WEG) oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 18, 19 WEG) gehandelt hat, ist (auch) nach objektiv-normativen Kriterien zu bestimmen; auf die subjektiven Vorstellungen der Wohnungseigentümer oder des Verwalters bzw. auf deren Einordnung der Maßnahme kommt es nicht an.

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