Das Rückgabeprotokoll, in dem Mängel der Mietsache aufgelistet sind, stellt lediglich eine Zustandsbeschreibung dar. Es beinhaltet kein Anerkenntnis des Mieters, dass die Mängel während der Mietzeit entstanden sind.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigungen der Mietsache setzt voraus, dass der Vermieter beweisen kann, dass die Schäden vom Mieter verursacht wurden. Dies gilt auch, wenn im Protokoll der Begriff „Mängel“ verwendet wird, da dieser lediglich auf eine Abweichung zwischen Ist- und Soll-Zustand hinweist, ohne eine Verantwortlichkeit zu begründen.
Das Rückgabeprotokoll ist kein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB. Aus ihm ergibt sich keine Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Reparaturkosten oder zur Haftung für die im Protokoll aufgeführten Mängel.
Die Rückzahlung der Mietkaution kann nicht verweigert werden, wenn der Vermieter die Verantwortlichkeit des Mieters für die Mängel nicht nachweist. Ein Rückbehalt der Kaution ohne Nachweis ist unzulässig.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigungen der Mietsache setzt voraus, dass der Vermieter beweisen kann, dass die Schäden vom Mieter verursacht wurden. Dies gilt auch, wenn im Protokoll der Begriff „Mängel“ verwendet wird, da dieser lediglich auf eine Abweichung zwischen Ist- und Soll-Zustand hinweist, ohne eine Verantwortlichkeit zu begründen.
Das Rückgabeprotokoll ist kein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB. Aus ihm ergibt sich keine Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Reparaturkosten oder zur Haftung für die im Protokoll aufgeführten Mängel.
Die Rückzahlung der Mietkaution kann nicht verweigert werden, wenn der Vermieter die Verantwortlichkeit des Mieters für die Mängel nicht nachweist. Ein Rückbehalt der Kaution ohne Nachweis ist unzulässig.
LG Stuttgart, 13.12.2021 - Az: 4 S 150/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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