Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der FluggastrechteVO ist auf einen Flug, der von einer Fluggesellschaft aus einem Nichtmitgliedsstaat aus einem Nichtmitgliedstaat aus durchgeführt wird, auch dann nicht anwendbar, wenn der Flug im Rahmen einer Pauschalreise, die in einem Nichtmitgliedsstaat angetreten wurde, gebucht worden ist.
Das Amtsgericht Nürtingen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 der FluggastrechteVO sei nicht eröffnet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO sei bei einer Pauschalreise im Wege der ergänzenden Auslegung so auszulegen, dass Hin- und Rückreise einheitlich zu bewerten seien, die FluggastrechteVO also auch für Flüge eines Luftfahrtunternehmens, das keines der Gemeinschaft ist, mit Abflug in einem Nichtmitgliedsstaat unter die FluggastrechteVO fielen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger begehren mit der Klage die Bezahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Flug vom 30.08.2015 von Antalya nach Stuttgart, durchgeführt von der Beklagten. Beim Flug handelte es sich um den Rückflug im Rahmen einer bei einem Reiseveranstalter gebuchten Pauschalreise in die Türkei.Das Amtsgericht Nürtingen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 der FluggastrechteVO sei nicht eröffnet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO sei bei einer Pauschalreise im Wege der ergänzenden Auslegung so auszulegen, dass Hin- und Rückreise einheitlich zu bewerten seien, die FluggastrechteVO also auch für Flüge eines Luftfahrtunternehmens, das keines der Gemeinschaft ist, mit Abflug in einem Nichtmitgliedsstaat unter die FluggastrechteVO fielen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Das angefochtene Urteil erweist sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der FluggastrechteVO als richtig. Die Kläger zeigen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Verordnung auf den in Rede stehenden konkreten Sachverhalt nicht auf.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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