Das Rücktrittsrecht nach
§ 651g BGB geht dem Rücktrittsrecht nach
§ 651h BGB vor. Wird bei einer
Pauschalreise ein als wesentlich vereinbarter Reisebestandteil abgesagt, liegt eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des § 651g Abs. 1 S. 3 BGB vor, die den
Reisenden zum kostenfreien Rücktritt berechtigt.
Wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen ergeben sich aus Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB. Hierunter fällt insbesondere die Reiseroute. Auch der Besuch bekannter Sehenswürdigkeiten kann eine wesentliche Eigenschaft der Reiseleistungen darstellen. Vorliegend waren die Fahrt mit der Semmering-Bahn - einem UNESCO-Weltkulturerbe - sowie der Besuch von Wien mit Abendessen und Übernachtung solche wesentlichen Eigenschaften.
Eine Änderung ist dann erheblich im Sinne des § 651g Abs. 1 S. 3 BGB, wenn sie einen
Reisemangel darstellt (vgl. BT-Drs. 18/10822, 74). Ein Reisemangel liegt gemäß
§ 651i Abs. 2 S. 1 BGB vor, wenn die
Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Sind bestimmte Reisebestandteile durch Katalogauszüge oder andere Beschreibungen Vertragsinhalt geworden, haben die Parteien eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Absage solcher Programmpunkte führt zu einer Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und damit zu einem Reisemangel.
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