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Kein Schadensersatz trotz Kindergeschrei im Erwachsenenhotel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Reisende in einem auf Ruhe ausgelegten Konzepthotel haben keinen unbegrenzten Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn andere Gäste - hier: Familien mit Kindern - die Erholung stören. Leistet der Reiseveranstalter vorprozessual eine angemessene Zahlung, kann ein weitergehender Schadensersatzanspruch durch Erfüllung erlöschen - unabhängig davon, ob überhaupt ein Reisemangel vorgelegen hat.

Konzepthotel und Ruheversprechen: Wann liegt ein Reisemangel vor?

Bei der Buchung einer Pauschalreise in ein sogenanntes Konzepthotel - vorliegend ein Hotel der Kategorie „Sensimar“, das laut Katalogbeschreibung auf „deutschsprachige Paare mittleren Alters“ ausgerichtet ist und bei dem „der Wunsch nach Ruhe im Vordergrund“ steht sowie „das Unterhaltungsprogramm dezent“ ist - stellt sich die Frage, welche konkreten Eigenschaften vertraglich geschuldet sind und ab welcher Schwelle eine Abweichung hiervon einen Mangel im Sinne des Reisevertragsrechts begründet.

Geräuschemissionen durch andere Hotelgäste - insbesondere Kinder und Familien - können grundsätzlich als reisevertragsrechtlich relevante Beeinträchtigung in Betracht kommen, wenn die gebuchte Reise ausdrücklich auf ein ruhiges, kinderfreies Umfeld ausgerichtet ist. Ob und ab welcher Intensität solche Störungen tatsächlich einen Mangel begründen, ist dabei eine Frage des Einzelfalls, die eine Abwägung zwischen den vertraglichen Zusicherungen des Reiseveranstalters und dem tatsächlichen Reiseverlauf erfordert. Diese Frage bedurfte vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Anspruchserfüllung als vorprozessuale Zahlung

Unabhängig von der Frage, ob ein Reisemangel vorgelegen hat, kann ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch durch Erfüllung erloschen sein. Leistet der Reiseveranstalter vorprozessual eine Zahlung, die - jedenfalls im Umfang eines etwaig bestehenden Anspruchs - als erfüllend anzusehen ist, besteht für einen weitergehenden Anspruch kein Raum mehr.

Vorliegend hatte der Reiseveranstalter vor Klageerhebung einen Betrag von 576 Euro geleistet. Das Gericht stellte fest, dass selbst bei Unterstellung eines Mangels kein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch bestünde - die vorprozessuale Zahlung hatte den Anspruch damit in seinem möglichen Umfang erfüllt und zum Erlöschen gebracht.

Grenzen der Reisepreisminderung

Reisende neigen dazu, bei subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen des Urlaubs hohe Minderungsquoten geltend zu machen. Eine Minderung von 80 % des Reisepreises - wie vorliegend begehrt - setzt voraus, dass die Reise in einem entsprechend erheblichen Maß hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurückgeblieben ist. Allein das Vorhandensein von Familien mit Kindern in einem auf Ruhe ausgerichteten Hotel rechtfertigt eine solche Minderungsquote nicht ohne Weiteres. Die Bewertung richtet sich nach Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung sowie nach dem Grad der Abweichung vom vertraglich zugesicherten Reiseziel.


AG Hannover, 11.07.2013 - Az: 403 C 308/13

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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