In den Ferien suchen viele Familien Erholung mittels einer
Pauschalreise. Doch wird das Gepäck beim Flug ins Urlaubsparadies
beschädigt oder verschwindet gar auf dem Weg, ist die Urlaubsfreude schnell getrübt.
Mit einem solchen Fall hat sich das Landgericht Frankenthal befasst.
Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen.
In solchen Fällen können
Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der
Veranstalter muss auch einen Teil des
Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt.
Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und
All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden.
In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet.
Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.
Die Kammer gab der Familie teilweise recht und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises.
Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem
Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden.
Ersatz wegen
nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.
Das Urteil ist rechtskräftig.