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Drängeln unzumutbar: Wenn wegen endloser Check-in-Schlange der Flug verpasst wird

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Organisation des Check-ins durch eine vom Reiseveranstalter beauftragte Fluggesellschaft kann einen Reisemangel im Sinne des Reisevertragsrechts begründen, wenn sie so gestaltet ist, dass Reisende trotz rechtzeitiger Anwesenheit am Schalter ihren Flug verpassen.

Der Reiseveranstalter ist zur Erbringung der Gesamtreiseleistung verpflichtet und trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens der einzelnen Reisekomponenten. Beauftragt er zur Durchführung eines Fluges eine Fluggesellschaft, muss er sich eine ungeeignete Organisation des Check-ins durch diese als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Eine mangelhafte Abwicklung am Check-in-Schalter - etwa durch unzureichende Schalterkapazitäten angesichts der Anzahl der abzufertigenden Passagiere und der Enge der Abflugzeiten - fällt damit in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem bei zwei eng aufeinanderfolgenden Abflügen rund 150 Reisende über lediglich zwei Schalter abgefertigt wurden, wobei der Check-in-Vorgang für einzelne Reisende bis zu einer Stunde in Anspruch nahm.

Reisende treffen im Rahmen eines Reisevertrags zwar Mitwirkungspflichten. Eine Obliegenheit, sich in einer Warteschlange am Check-in vorzudrängeln, besteht jedoch nicht. Ein solches Verhalten ist als „sozial unerwünschtes Verhalten“ einzustufen und kann von den Betroffenen nicht verlangt werden. Auch ein bloßer Hinweis auf den bevorstehenden Abflug gegenüber dem Bodenpersonal ist nach dieser Einschätzung nicht geeignet, die Obliegenheit zu erfüllen, wenn der zweite Abflug des parallel laufenden Check-ins zeitlich ebenfalls unmittelbar bevorstand und damit eine Priorisierung durch das Personal nicht ohne weiteres möglich war.

Zur Bestimmung einer noch angemessenen Check-in-Dauer kann auf die europäische Fluggastrechteverordnung zurückgegriffen werden. Diese setzt als Obergrenze für den Check-in-Vorgang eine Dauer von maximal 45 Minuten an. Eine erhebliche Überschreitung dieser Zeitspanne - vorliegend wurde eine Stunde allein für den Check-in beschrieben, zuzüglich weiterer rund 50 Minuten für die Sicherheitskontrolle - indiziert damit eine mangelhafte Organisation, die dem Reiseveranstalter anzulasten ist. Die Heranziehung unionsrechtlicher Wertungen zur Konkretisierung nationaler Haftungsmaßstäbe im Reisevertragsrecht ist methodisch folgerichtig, da beide Regelungsbereiche auf den Schutz von Reisenden ausgerichtet sind.

Als Rechtsfolge eines festgestellten Reisemangels kommt zunächst die Rückzahlung des Reisepreises in Betracht. Darüber besteht die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs für vergeblich aufgewendete Urlaubszeit. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Reise infolge des Mangels insgesamt nicht angetreten werden konnte - was vorliegend der Fall war, da die Fluggesellschaft die Beförderung auf einen Anschlussflug verweigerte und die Reise damit vollständig scheiterte.


OLG Celle, 24.09.2025 - Az: 11 U 31/25

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