Werden im Reisekatalog ausdrücklich ein Fitnessraum und ein Tennisplatz als Hotelausstattung angepriesen, sind diese jedoch während der gesamten Reise nicht nutzbar, liegt ein Reisemangel vor, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt. Gleiches gilt für eine erzwungene Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung sowie für erhebliche Abflugverzögerungen im Mittelstreckenbereich.
Werden in einer Reisebeschreibung bestimmte Einrichtungen als Bestandteil der Hotelausstattung ausgewiesen, wird deren Verfügbarkeit zum vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt. Können diese Einrichtungen am Urlaubsort tatsächlich nicht genutzt werden, weicht die tatsächlich erbrachte Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten ab. Dies begründet einen Reisemangel im Sinne der §§ 651d Abs. 1, 472 BGB, der den Reisenden zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Die Nichtbenutzbarkeit des Fitnessraumes sowie des Tennisplatzes rechtfertigt - ebenso wie eine erzwungene Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung - eine Reisepreisminderung von jeweils 5 %, da hierdurch der Urlaubsgenuss spürbar beeinträchtigt wird.
Hinsichtlich der formellen Geltendmachung von Reisemängeln ist zu beachten, dass die Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter gemäß § 651g Abs. 1 BGB kein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 BGB darstellt. § 174 BGB erfasst ausschließlich einseitige Erklärungen, die beim Erklärungsempfänger bestimmte nachteilige Rechtsfolgen auslösen, weil sie vom Erklärenden gewollt sind. Die Erhebung reisevertraglicher Ansprüche fällt nicht hierunter. Die Frage der Vollmacht des Erklärenden spielt für die Wirksamkeit der Mängelanzeige daher keine Rolle.
Werden in einer Reisebeschreibung bestimmte Einrichtungen als Bestandteil der Hotelausstattung ausgewiesen, wird deren Verfügbarkeit zum vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt. Können diese Einrichtungen am Urlaubsort tatsächlich nicht genutzt werden, weicht die tatsächlich erbrachte Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten ab. Dies begründet einen Reisemangel im Sinne der §§ 651d Abs. 1, 472 BGB, der den Reisenden zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Die Nichtbenutzbarkeit des Fitnessraumes sowie des Tennisplatzes rechtfertigt - ebenso wie eine erzwungene Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung - eine Reisepreisminderung von jeweils 5 %, da hierdurch der Urlaubsgenuss spürbar beeinträchtigt wird.
Hinsichtlich der formellen Geltendmachung von Reisemängeln ist zu beachten, dass die Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter gemäß § 651g Abs. 1 BGB kein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 BGB darstellt. § 174 BGB erfasst ausschließlich einseitige Erklärungen, die beim Erklärungsempfänger bestimmte nachteilige Rechtsfolgen auslösen, weil sie vom Erklärenden gewollt sind. Die Erhebung reisevertraglicher Ansprüche fällt nicht hierunter. Die Frage der Vollmacht des Erklärenden spielt für die Wirksamkeit der Mängelanzeige daher keine Rolle.
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AG Freising, 17.06.1999 - Az: 2 C 601/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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