Bei einer Last-Minute-Reise kann der Reisende sein Ersetzungsrecht nach § 651 b Abs. 1 Satz 1 BGB bis zum tatsächlichen Reiseantritt ausüben; eine pauschale Vorverlegung des Reisebeginns aus organisatorischen Gründen ist nicht zulässig. Verweigert der Reiseveranstalter die Ersetzung zu Unrecht, haftet er dem Reisenden auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Reisepreises, wenn die Reise deshalb nicht angetreten wird.
In der Literatur wurde teilweise eine einschränkende Auslegung befürwortet, wonach dem Reiseveranstalter ein angemessener Zeitraum verbleiben müsse, um organisatorische Maßnahmen wie die Ausstellung neuer Reisepapiere oder die Benachrichtigung von Leistungsträgern vorzunehmen (vgl. Eisner, Reiserecht, 2. Aufl. 1987, Seite 16), sowie um zu prüfen, ob Gründe in der Person des Ersatzreisenden dem Widerspruch entgegenstehen (vgl. Fürich, Reiserecht, 1990, Rdn. 182). Diese Erwägungen rechtfertigen jedoch keine Vorverlegung des Reisebeginns im Wege des § 242 BGB oder einer teleologischen Reduktion. Mit moderner Kommunikationstechnik lassen sich organisatorische Maßnahmen regelmäßig kurzfristig erledigen; auch die Prüfung möglicher Widerspruchsgründe wie Tropenuntauglichkeit, Schwangerschaft oder Strapazierfähigkeit kann in der Regel zeitnah erfolgen. Eine generell angenommene Frist von mehreren Tagen würde zudem einen zeitlichen Widerspruchsgrund schaffen, der im abschließenden Katalog des § 651 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorgesehen ist (vgl. Fürich, a.a.O., Rdn. 183). Organisatorische Schwierigkeiten bei der Ersetzung liegen im Übrigen in der Risikosphäre des Reiseveranstalters, der seine Administration auf die gesetzlichen Vorgaben einzurichten hat.
Ersetzungsrecht des Reisenden
Nach § 651 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende bis zum Beginn der Reise verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter („Ersatzreisender“) in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem nur widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen (§ 651 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Widerspruchsgründe sind abschließend. Da die Norm zwingenden Charakter hat, kann nicht zu Lasten des Reisenden von ihr abgewichen werden (§ 651 k BGB).Wann beginnt die Reise?
Streitig war, ob der in § 651 b Abs. 1 Satz 1 BGB genannte Zeitpunkt „Beginn der Reise“ mit dem tatsächlichen Reiseantritt gleichzusetzen ist oder ob er aus organisatorischen Gründen vorzuverlegen ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann mit „Reisebeginn“ nur der tatsächliche Reiseantritt gemeint sein. Dies entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, der sich mit § 651 b BGB zwar eingehend befasst, den Zeitpunkt des Reisebeginns dabei aber nicht problematisiert hat (vgl. BT-Drucksache 8/2343, Seite 8).In der Literatur wurde teilweise eine einschränkende Auslegung befürwortet, wonach dem Reiseveranstalter ein angemessener Zeitraum verbleiben müsse, um organisatorische Maßnahmen wie die Ausstellung neuer Reisepapiere oder die Benachrichtigung von Leistungsträgern vorzunehmen (vgl. Eisner, Reiserecht, 2. Aufl. 1987, Seite 16), sowie um zu prüfen, ob Gründe in der Person des Ersatzreisenden dem Widerspruch entgegenstehen (vgl. Fürich, Reiserecht, 1990, Rdn. 182). Diese Erwägungen rechtfertigen jedoch keine Vorverlegung des Reisebeginns im Wege des § 242 BGB oder einer teleologischen Reduktion. Mit moderner Kommunikationstechnik lassen sich organisatorische Maßnahmen regelmäßig kurzfristig erledigen; auch die Prüfung möglicher Widerspruchsgründe wie Tropenuntauglichkeit, Schwangerschaft oder Strapazierfähigkeit kann in der Regel zeitnah erfolgen. Eine generell angenommene Frist von mehreren Tagen würde zudem einen zeitlichen Widerspruchsgrund schaffen, der im abschließenden Katalog des § 651 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorgesehen ist (vgl. Fürich, a.a.O., Rdn. 183). Organisatorische Schwierigkeiten bei der Ersetzung liegen im Übrigen in der Risikosphäre des Reiseveranstalters, der seine Administration auf die gesetzlichen Vorgaben einzurichten hat.
Besonderheiten bei Last-Minute-Reisen
Bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts sind die Besonderheiten der jeweiligen Reise zu berücksichtigen. Während bei Flugreisen der Check-in und die damit verbundenen Formalitäten einzubeziehen sind, kann bei Busreisen regelmäßig auch kurzfristig ein Reisendenwechsel erfolgen. Bei einer Last-Minute-Reise, die sich gerade dadurch auszeichnet, dass sie in kürzester Frist - mitunter noch am Abflughafen - gebucht werden kann, muss die Möglichkeit der Ersetzung ebenso kurzfristig bestehen wie die Buchung selbst. Für die Geltendmachung des Ersetzungsverlangens dürfen keine strengeren Fristen gelten als für die Buchung der Reise.Rechtsfolgen bei unberechtigter Verweigerung der Ersetzung
Verweigert der Reiseveranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) die Zustimmung zur Ersetzung zu Unrecht und tritt die Reise deshalb nicht an, kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen. Der Schadensersatz kann in diesem Fall den bereits gezahlten Reisepreis umfassen. Ein vermittelndes Reisebüro ist dabei als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters anzusehen, dessen Verhalten sich der Veranstalter zurechnen lassen muss.
AG Baden-Baden, 11.05.1994 - Az: 6 C 53/94
ECLI:DE:AGBADEN:1994:0511.6C53.94.0A
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