Erleidet ein Reisender während des Flugs einer Pauschalreise infolge von Turbulenzen schwere Verletzungen, kann der Reiseveranstalter als vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Montrealer Übereinkommens haften. Neben Schmerzensgeld kommt auch eine Entschädigung in Höhe des vollständigen Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht, die sich bei entsprechender Beeinträchtigung der gemeinsamen Erholung auch auf mitreisende Angehörige erstrecken kann.
Vorliegend rechtfertigten die festgestellten Halswirbelfrakturen, die damit einhergehende Lebensgefahr sowie die fortdauernden Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Zur Feststellung des Sachverhalts holte das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und vernahm mehrere Zeugen, darunter die mitreisende Ehefrau sowie weitere Passagiere.
Die gebuchte Erholungsreise war aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen komplett beeinträchtigt und der Urlaub hatte für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr. Die Verletzungen des Ehemanns hatten Ausstrahlungswirkung auch auf die Ehefrau als mitreisende Person, da eine gemeinsame Erholung und das gemeinsame Verbringen von Urlaubszeit nicht mehr möglich waren.
Haftung des Reiseveranstalters nach dem Montrealer Übereinkommen
Das Montrealer Übereinkommen regelt unter anderem die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod oder Verletzung von Passagieren sowie bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck. Diese Haftung trifft nicht nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, sondern erfasst auch den Pauschalreiseveranstalter, soweit dieser als vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Übereinkommens anzusehen ist. Wird ein Flug als Bestandteil einer Pauschalreise gebucht und tritt der Reiseveranstalter dem Reisenden gegenüber als Vertragspartner für die Beförderungsleistung auf, haftet er für Personenschäden, die während des Fluges eintreten, nach denselben Grundsätzen wie das ausführende Luftfahrtunternehmen.Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit
Das Montrealer Übereinkommen gewährt einem Reisenden, dessen Urlaub durch eine erlittene Körperverletzung vollständig entwertet wird, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Diese kann sich auf den vollständigen Reisepreis belaufen, wenn die Erholungsreise infolge schwerer Verletzungen und starker Schmerzen ihren Zweck vollständig verfehlt. Maßgeblich ist, ob die gebuchte Reise für den Geschädigten objektiv keinen Wert mehr hatte, weil eine Erholung im vorgesehenen Sinne nicht mehr möglich war.Ausstrahlungswirkung auf mitreisende Angehörige
Die Verletzung eines Reisenden kann sich auch auf den Entschädigungsanspruch einer mitreisenden Person auswirken, wenn die gemeinsame Erholung und das gemeinsame Verbringen der Urlaubszeit aufgrund der Beeinträchtigungen des Verletzten nicht mehr möglich sind. In einem solchen Fall entfaltet die Verletzung des einen Reisenden eine Ausstrahlungswirkung auf den Anspruch des anderen, sodass auch dieser eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beanspruchen kann, selbst wenn die eigenen Verletzungen für sich genommen weniger schwerwiegend sind.Kein Mitverschulden unangeschnallter Passagiere während unangekündigter Turbulenzen
Ein Mitverschulden des verletzten Reisenden wegen Nichtanschnallens während des Fluges kommt nicht in Betracht, wenn das Anschnallzeichen erst aktiviert wird, nachdem sich das Flugzeug bereits in einer unkontrollierten Lage befindet. In einem solchen Fall fehlt es an einem vorwerfbaren Verhalten des Reisenden, da ihm keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Reaktion auf die Gefahrensituation verblieb.Bemessung des Schmerzensgeldes
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach dem Montrealer Übereinkommen sind insbesondere die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, eine damit verbundene Lebensgefahr sowie das Ausmaß und die Dauer der Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.Vorliegend rechtfertigten die festgestellten Halswirbelfrakturen, die damit einhergehende Lebensgefahr sowie die fortdauernden Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Zur Feststellung des Sachverhalts holte das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und vernahm mehrere Zeugen, darunter die mitreisende Ehefrau sowie weitere Passagiere.
Die gebuchte Erholungsreise war aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen komplett beeinträchtigt und der Urlaub hatte für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr. Die Verletzungen des Ehemanns hatten Ausstrahlungswirkung auch auf die Ehefrau als mitreisende Person, da eine gemeinsame Erholung und das gemeinsame Verbringen von Urlaubszeit nicht mehr möglich waren.
LG Frankfurt/Main, 11.06.2026 - Az: 2-24 O 527/23
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