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Ökotourismus komfortabel bis luxuriös - oder doch nicht?

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Werden in einem Reiseprospekt konkrete Eigenschaften einer Reise wie „komfortabel bis luxuriös ausgestattete“ Unterkünfte oder ein besonderer ökologischer Standard beschrieben, stellt dies eine Zusicherung im Sinne des Reisevertragsrechts dar. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten - etwa sanitäre Freiluftanlagen, ein einziger Speisesaal statt „zahlreicher Restaurants und Bars“ sowie eine umweltschädliche Müllentsorgung - erheblich von dieser Beschreibung ab, liegt ein Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Zusicherung von Eigenschaften im Reiseprospekt als Maßstab der Vertragsgemäßheit

Bei der Beurteilung, ob eine Pauschalreise mangelfrei erbracht wurde, ist maßgeblich, welche Beschaffenheit der Reiseveranstalter zugesichert hat. Beschreibt ein Reiseprospekt die gebuchte Unterkunft als „komfortabel bis luxuriös ausgestattet“ und wirbt er mit „richtungweisenden Akzenten für die Entwicklung des Ökotourismus“, handelt es sich hierbei nicht um bloße werbende Anpreisungen ohne rechtliche Relevanz, sondern um eine Zusicherung einer Eigenschaft der angebotenen Reise. Eine solche Zusicherung bindet den Reiseveranstalter an die tatsächliche Erfüllung der beschriebenen Standards.

Wann liegt ein Abweichen von der zugesicherten Beschaffenheit vor?

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung hinter der im Prospekt beschriebenen Beschaffenheit zurückbleibt.

Vorliegend betraf dies zum einen die sanitären Einrichtungen: Befinden sich Toiletten und Duschräume im Freien, kann von einer „komfortablen bis luxuriösen“ Ausstattung nicht mehr gesprochen werden. Zum anderen wich die im Prospekt beworbene Angabe „zahlreiche Restaurants und Bars“ von der tatsächlichen Situation - einem einzigen Speisesaal sowie einer einzigen, durchgehend mit lauter Musik bespielten Bar - erheblich ab. Auch insoweit lag eine Abweichung zwischen zugesicherter und tatsächlicher Beschaffenheit vor.

Bedeutung der Ökotourismus-Bewerbung für die vertragliche Zusicherung

Besondere Bedeutung kommt der ausdrücklichen Bewerbung als Ökotourismus-Angebot zu. Wird eine Reise gezielt an umweltbewusste Reisende gerichtet, die bereit sind, für einen höheren ökologischen Standard einen im Vergleich zu einem „normalen Pauschalangebot“ erhöhten Reisepreis zu zahlen, so wird der beworbene ökologische Standard selbst zum vertraglich geschuldeten Bestandteil der Reiseleistung. Eine Abfallbeseitigung, die entgegen der Bewerbung als „umweltfreundlich“ durch Verklappung des Mülls im Meer sowie durch offene Verbrennung erfolgt, widerspricht diesem zugesicherten Standard unmittelbar und begründet einen Mangel der Reiseleistung.

Rechtsfolge: Minderung des Reisepreises

Liegt ein Reisemangel in der beschriebenen Form vor, ist der Reisepreis entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern. Die von den Reisenden zunächst vorgenommene Minderung um 30 % wurde im Ergebnis nicht in vollem Umfang bestätigt; das Gericht setzte die Minderungsquote auf 20 % herab. Maßgeblich für die Bemessung der Minderungshöhe ist das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung im Verhältnis zur vertraglich geschuldeten Gesamtleistung.


AG Bad Homburg, 14.03.1996 - Az: 2 C 3731/95 - 19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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