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Jagdreise mit Mängeln: Wann Reiseveranstalter für die Pirschführung haften

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Vertrag über eine Jagdreise mit Übernachtung, Pirschführung und Jagdorganisation ist auch dann als Reisevertrag zu qualifizieren, wenn er als bloßer Vermittlungsvertrag bezeichnet wird, sofern der Anschein erweckt wird, dass die Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht werden. Das Aneignungsrecht an der Trophäe eines erlegten Tieres setzt nach jagdlichem Brauch voraus, dass der Jagdausübungsberechtigte den Abschuss gerade dieses Tieres freigegeben hat.

Wann liegt trotz gegenteiliger Bezeichnung ein Reisevertrag vor?

Die Abgrenzung zwischen einem Reisevertrag und einem bloßen Vermittlungsvertrag über Reiseleistungen richtet sich nach der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung des § 651a BGB, die gemäß Art. 229 § 42 EGBGB auf vor diesem Stichtag geschlossene Verträge weiterhin anzuwenden ist. Nach § 651a Abs. 2 BGB a.F. bleibt die Erklärung, lediglich Verträge mit den ausführenden Leistungsträgern zu vermitteln, unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende die vertraglich vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

Diese Vorschrift ist Ausfluss des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und konkretisiert die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157, 164 BGB. Sie gilt nicht nur für Pauschalreisen im engeren Sinne, sondern auch für Zusatzleistungen sowie für die Buchung einzelner Reiseleistungen, die der Anbieter selbst als Veranstalter offeriert. Maßgeblich ist die objektive Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Reisenden. Wer danach den Eindruck erweckt, vertraglich vorgesehene Leistungen in eigener Verantwortung anzubieten, muss sich hieran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle eines bloßen Vermittlers zurückziehen.

Als Indizien für eine solche Verantwortungsübernahme kommen insbesondere in Betracht: eigene Werbung, etwa in Katalogen und Prospekten, deren Angaben bindend sind, ein einheitlicher Preis für ein Gesamtarrangement gebündelter Leistungen, die Ausstellung eines Vouchers im eigenen Namen sowie das Verlangen, Mängelanzeigen an den Anbieter selbst zu richten. Besondere Bedeutung erlangen dabei diejenigen Einzelleistungen, die der Reise das Gepräge geben - etwa der Sprachkurs bei einer Sprachreise oder, wie im vorliegend zu entscheidenden Fall, die Pirschführung und Jagdorganisation bei einer Jagdreise. Gehört eine solche Leistung zur Gesamtheit der angebotenen Reiseleistungen und ist sie im Pauschalpreis enthalten, kann sich der Anbieter auch durch entsprechende Vermittlungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf eine bloße Vermittlerstellung zurückziehen.

Welche Folgen hat eine unterlassene Mängelanzeige?

Nach § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 638 Abs. 3 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer eines Mangels. Die Minderung kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn der Reisende die Anzeige eines Mangels schuldhaft unterlässt. Ein solches Verschulden scheidet jedoch aus, wenn der Reiseveranstalter entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht auf die Obliegenheit zur Mängelanzeige hingewiesen hat (vgl. BGH, 21.02.2017 - Az: X ZR 49/16). Ein solcher Hinweis muss nach § 651a Abs. 3 BGB a.F. in der Reisebestätigung selbst enthalten sein; ein Hinweis lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt hierfür nicht.

Wann liegt ein zur Minderung berechtigender Reisemangel vor?

Ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB a.F. liegt vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Die Nichtdurchführung eines ursprünglich vorgesehenen Reisetags stellt keinen Mangel dar, wenn der Ausfall einvernehmlich erfolgt, etwa weil ein Reiseteilnehmer an seine körperlichen Grenzen gestoßen ist und ein Ruhetag vereinbart wird. Ebenso begründet die Durchführung einer Pirsch in Begleitung eines weiteren Gastes keinen Mangel, wenn eine Einzelführung ohne Begleitung nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert war; eine im Nachhinein ausgestellte Buchungsunterlage vermag eine solche Zusicherung nicht nachträglich zu begründen. Auch die Art und Qualität der Jagdführung als solche unterliegt keiner Gewährleistung, sofern insoweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Herausgabe einer Jagdtrophäe?

Ein sachenrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt den Besitz des Anspruchsgegners an der herauszugebenden Sache voraus. Befindet sich die Trophäe nicht im Besitz des Reiseveranstalters, scheidet ein solcher Anspruch aus. Auch ein etwaiger vertraglicher Anspruch auf Verschaffung des Besitzes an der Trophäe setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des jagdlichen Aneignungsrechts vorliegen. Nach jagdlichem Brauch steht die Trophäe dem Erleger nur zu, wenn das Wild rechtmäßig erlegt wurde. Das Aneignungsrecht setzt daher voraus, dass der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdgast den Abschuss gerade des betreffenden Tieres freigegeben hat (Anschluss an AG Hainichen, 02.08.2002 - Az: 1 C 717/01). Die Beweislast für die Freigabe zum Abschuss eines bestimmten Tieres trägt derjenige, der hieraus einen Anspruch auf die Trophäe herleiten will; die Nichterweislichkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache geht zu seinen Lasten.


LG Mönchengladbach, 10.11.2020 - Az: 4 S 200/19

ECLI:DE:LGMG:2020:1110.4S200.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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