Weicht die tatsächlich durchgeführte Schiffsroute einer Pauschalreise von der vertraglich vereinbarten Route ab, liegt hierin ein zur Minderung berechtigender Reisemangel, ohne dass es auf eine zusätzliche Beeinträchtigung des Reisenutzens ankommt.
Eine Erhöhung des Reisepreises wegen gestiegener Treibstoffkosten setzt zudem eine klare und nachvollziehbare Mitteilung der Berechnungsgrundlage voraus; ein bloßer Hinweis auf gestiegene Kosten und die Nennung eines Erhöhungsbetrags genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall betraf dies die Umfahrung einer Insel im Rahmen einer Arktis-Kreuzfahrt: Die Reise war in Prospekten und im Internet ausdrücklich mit einer bestimmten Streckenführung beworben worden, während eine spiegelbildliche Alternativroute unter anderer Bezeichnung angeboten wurde. Da die tatsächlich durchgeführte Reise von der vereinbarten Route abwich, indem ein wesentlicher Streckenabschnitt nicht befahren wurde, lag eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor.
Bloße Bagatellabweichungen sind über das Institut der Unannehmlichkeit von einer Minderung auszunehmen. Diese Grenze ist überschritten, wenn ein erheblicher Teil der vereinbarten Streckenführung, für dessen Zurücklegung mehrere Stunden und eine relevante Distanz erforderlich gewesen wären, tatsächlich nicht durchgeführt wird.
Eine Erhöhung des Reisepreises wegen gestiegener Treibstoffkosten setzt zudem eine klare und nachvollziehbare Mitteilung der Berechnungsgrundlage voraus; ein bloßer Hinweis auf gestiegene Kosten und die Nennung eines Erhöhungsbetrags genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Wann weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Reiseroute ab?
Bei Pauschalreiseverträgen richtet sich der Vertragsinhalt nach den zustande gekommenen, sich deckenden Willenserklärungen der Parteien. Werden im Rahmen der Vertragsanbahnung mehrere Reisen mit ähnlicher, aber nicht identischer Streckenführung beworben, kann sich aus der Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont ergeben, dass gerade der Unterschied zwischen den beworbenen Varianten - etwa die Richtung der Umfahrung einer bestimmten Insel - zum Vertragsbestandteil wird. Maßgeblich ist dabei, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 133 Rz. 9). Ein allgemein gehaltener Änderungsvorbehalt in Prospektunterlagen vermag hieran nichts zu ändern, wenn er sich nicht erkennbar gerade auf den fraglichen Unterschied bezieht.Im vorliegend zu entscheidenden Fall betraf dies die Umfahrung einer Insel im Rahmen einer Arktis-Kreuzfahrt: Die Reise war in Prospekten und im Internet ausdrücklich mit einer bestimmten Streckenführung beworben worden, während eine spiegelbildliche Alternativroute unter anderer Bezeichnung angeboten wurde. Da die tatsächlich durchgeführte Reise von der vereinbarten Route abwich, indem ein wesentlicher Streckenabschnitt nicht befahren wurde, lag eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor.
Setzt ein Reisemangel eine zusätzliche Beeinträchtigung des Reisenutzens voraus?
Nach früherer Rechtslage (§ 651c BGB a.F.) war für die Annahme eines Reisemangels neben der Abweichung von Ist- und Sollbeschaffenheit zusätzlich eine Beeinträchtigung des Reisenutzens für den Reisenden erforderlich (vgl. BGH, 06.12.2016 - Az: X ZR 117/15). An dieser Voraussetzung kann nach dem Wortlaut der Neufassung des Mangelbegriffs in § 651i Abs. 2 BGB nicht mehr festgehalten werden. Der Nutzen der Reise wird in der Neuregelung nur noch im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Nutzens (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 und 2 BGB) relevant, mithin für den Fall, dass es an einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung fehlt. Liegt hingegen - wie im entschiedenen Fall - eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung vor, genügt für die Bejahung eines Mangels bereits die Abweichung von dieser Vereinbarung.Bloße Bagatellabweichungen sind über das Institut der Unannehmlichkeit von einer Minderung auszunehmen. Diese Grenze ist überschritten, wenn ein erheblicher Teil der vereinbarten Streckenführung, für dessen Zurücklegung mehrere Stunden und eine relevante Distanz erforderlich gewesen wären, tatsächlich nicht durchgeführt wird.
Wie wird die Höhe der Minderung bei einer Routenabweichung berechnet?
Die Höhe der Minderung ist gemäß § 651m Abs. 1 S. 2, 3 BGB nach dem Verhältnis, in welchem der Wert der durchgeführten Reise hinter dem Wert der mangelfreien Reise zurückbleibt, im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hierbei ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, insbesondere unter Gewichtung der einzelnen Reiseelemente (vgl. BGH, 14.05.2013 - Az: X ZR 15/11). Betrifft der Mangel nur einen begrenzten Zeitraum der Reise, bietet sich eine Betrachtung nach Reisetagen an, wobei bei einer Kreuzfahrt auf die Bordtage abzustellen ist. An- und Abreisetage weisen nach der Lebenserfahrung regelmäßig keinen eigenständigen Erholungswert auf, weshalb es nicht sachgerecht ist, für die Bemessung der Minderung Transportkosten aus dem Reisepreis herauszurechnen.Urteil freischalten
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OLG München, 17.06.2026 - Az: 7 U 4002/24 e
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