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„Family Resort“ - Nutzung aller Hotelbereiche muss für Kinder nicht ermöglicht werden

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Bezeichnung eines Hotels als „familienfreundlich“ oder „Family Resort“ begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass Kinder sämtliche Einrichtungen wie Wasserrutschen oder à-la-carte-Restaurants uneingeschränkt nutzen dürfen. Größenbeschränkungen an Wasserrutschen dienen der Sicherheit und sind hinzunehmen.

Reisemangel oder bloße Beeinträchtigung - wo liegt der Unterschied?

Ein zur Minderung des Reisepreises berechtigender Reisemangel ist von bloßen Beeinträchtigungen abzugrenzen, die nach Art und Umfang als Bagatellen einzustufen sind. Zu den nicht minderungsrelevanten Bagatellen zählen insbesondere bloße Unannehmlichkeiten, subjektive Empfindlichkeiten, der persönliche Geschmack sowie Gesichtspunkte der Landesüblichkeit. Diese Grundsätze sind bei der Bewertung sämtlicher gerügter Beeinträchtigungen einer Pauschalreise heranzuziehen.

Begründet die Bezeichnung „familienfreundlich“ eine Beschaffenheitsvereinbarung zur uneingeschränkten Nutzung aller Einrichtungen?

Die Bezeichnung eines Hotels als „familienfreundlich“ oder „Family Resort“ stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, aus der sich ein Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung sämtlicher Hoteleinrichtungen durch Kinder ableiten ließe. Voraussetzung für die Einordnung als familienfreundlich ist bei Vorhandensein eines Pools grundsätzlich das Vorhandensein eines Kinderbeckens. Ein großer, abwechslungsreich gestalteter Kinderpoolbereich mit Wasser-Spaß-Elementen genügt diesen Anforderungen.

Größenbeschränkungen an Wasserrutschen (hier: eine Mindestgröße von 1,20 m) sind demgegenüber üblich und dienen der Sicherheit der Nutzer. Den Reiseveranstalter treffen für besonders gefahrträchtige Bereiche wie Wasserrutschen Verkehrssicherungspflichten, denen durch entsprechende Nutzungsbeschränkungen Rechnung getragen wird. Vergleichbar verhält es sich mit dem Besuch eines Spaßbades: Die Zahlung des Eintrittspreises berechtigt dort ebenfalls nicht zur unbeschränkten Nutzung sämtlicher Einrichtungen. Vorliegend war dem Kind aufgrund der Größenbeschränkung die Nutzung einer bestimmten Wasserrutsche verwehrt; hierin liegt kein Reisemangel.

Besteht ein Anspruch auf Zugang zu à-la-carte-Restaurants bei gebuchter Buffetverpflegung?

Ist im Rahmen eines all-inclusive-Aufenthalts die Verpflegung in Buffetform vertraglich vereinbart, kommt ein Mangel wegen der Nichtzugänglichkeit gesondert geführter à-la-carte-Restaurants nicht in Betracht. Derartige Restaurants sind in diesem Fall nicht Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung. Der Reisende erhält die vertraglich geschuldete Leistung bereits durch die Bereitstellung der Buffetverpflegung; ein Anspruch auf Zugang zu weiteren, nicht gebuchten gastronomischen Angeboten besteht nicht.

Begründen Insekten im Essen einen Reisemangel?

Ein Fluginsekt im Essen stellt kein durch den Reiseveranstalter vermeidbares Ereignis dar und begründet daher keinen Reisemangel. Ungeziefer in Blattsalaten und Gemüse lässt sich auch bei sorgfältiger Zubereitung nicht vollständig ausschließen. Ein einmaliges Vorkommnis in Form einer Made im Essen ist als Unannehmlichkeit zu bewerten, die zwar ein Ekelgefühl auslösen kann, jedoch nicht mit einem Ungezieferbefall gleichzusetzen ist. Zwei singuläre Insektenfunde lassen keinen Rückschluss auf strukturelle hygienische Mängel der Küche oder des Betriebs zu und sind daher als Bagatelle einzustufen, die nicht zur Minderung berechtigt.

Rechtsfolge bei fehlender Reiseleitung

Wird eine zugesicherte Reiseleitung, etwa in Form eines Meeting-Points nebst Infomaterial, nicht bereitgestellt, liegt hierin ein zur Minderung berechtigender Reisemangel. Im zu entscheidenden Fall wurde dem Reisenden hierfür eine Minderung in Höhe von 5 % des Reisepreises zugesprochen, während die übrigen gerügten Beeinträchtigungen (eingeschränkte Nutzbarkeit von Wasserpark und Restaurants, Insekten im Essen) als nicht minderungsrelevant bewertet wurden.


LG Koblenz, 03.07.2026 - Az: 13 S 34/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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