Eine vorgedruckte Klausel in der Buchungsbestätigung eines Reiseveranstalters, mit der der Kunde den Empfang der Allgemeinen Reisebedingungen bestätigt, ist unwirksam, weil sie die Beweislast unzulässig zu Lasten des Vertragspartners verschiebt. Sind die Reisebedingungen dadurch nicht wirksam einbezogen, kann sich der Veranstalter insbesondere nicht auf eine darin enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist berufen.
Vorgedruckte Empfangsbestätigung als Beweislastklausel
In Buchungsbestätigungen von Reiseveranstaltern findet sich häufig eine vorformulierte Erklärung, mit der der Reisende bestätigt, die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) erhalten zu haben und diese als verbindlich anzuerkennen. Derartige Klauseln sind nach § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam. Die Norm erfasst Bestimmungen, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert - insbesondere, indem er den Vertragspartner bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Eine vorgedruckte Erklärung, die Reisebedingungen erhalten zu haben, fällt damit unmittelbar unter dieses gesetzliche Klauselverbot. Der Verwender kann sich auf den Erhalt der AGB durch den Kunden nicht berufen, wenn der einzige Nachweis hierfür eine solche unwirksame formularmäßige Bestätigungserklärung ist.Warum ist die Klausel unwirksam?
§ 309 Nr. 12 b BGB schützt den Vertragspartner des Verwenders davor, dass ihm durch vorformulierte Erklärungen Tatsachen „unterschoben“ werden, die er möglicherweise gar nicht bestätigen kann oder will. Der Verwender trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass seine AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden - dazu gehört insbesondere der Nachweis, dass der andere Teil die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB). Eine vorgedruckte Bestätigung des Empfangs kehrt diese Beweislast faktisch um und ist daher nach dem ausdrücklichen Klauselverbot des § 309 Nr. 12 b BGB nichtig.Unleserlichkeit als weiterer Unwirksamkeitsgrund
Unabhängig von der Beweislastproblematik kann eine solche Klausel auch dann nicht wirksam sein, wenn sie für den durchschnittlichen Leser mit bloßem Auge kaum wahrnehmbar ist. Ist die fragliche Erklärung in deutlich kleinerer Schrift gehalten als der übrige Text der Buchungsbestätigung und damit nicht ausreichend erkennbar, fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Einbeziehung im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB. Vorliegend war die Erklärung in einer Schriftgröße abgedruckt, die mit bloßem Auge kaum lesbar war - obwohl sie inhaltlich durchaus bedeutsame Hinweise enthielt. Dieser Umstand begründet einen eigenständigen weiteren Unwirksamkeitsgrund, wenngleich es auf diesen angesichts des Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB nicht mehr entscheidend ankam.Fehlende Unterzeichnung der Buchungsbestätigung
Hinzu kommt, dass eine bloß aufgedruckte Erklärung in der Buchungsbestätigung keine wirksame Bestätigung durch den Kunden begründet, wenn deren Unterzeichnung weder behauptet noch nachgewiesen wird. Ohne nachgewiesene Unterzeichnung fehlt es bereits an einer rechtsverbindlichen Erklärung des Kunden, sodass der Verwender schon aus diesem Grund keine wirksame Einbeziehung der ARB geltend machen kann.Rechtsfolge: Keine verkürzte Verjährungsfrist
Die praktisch bedeutsamste Konsequenz der unwirksamen Einbeziehung der ARB betrifft die Verjährung von Reisemängelansprüchen. Sind die Allgemeinen Reisebedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, kann sich der Reiseveranstalter nicht auf eine darin enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist berufen. Es verbleibt bei der gesetzlichen Regelverjährung, die nach § 651g Abs. 2 BGB zwei Jahre ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende beträgt. Eine in den ARB häufig vorgesehene Verkürzung auf ein Jahr - wie vorliegend unter Ziffer 14.2.2 der Reisebedingungen - bleibt in diesem Fall ohne Wirkung.
LG Hannover, 17.03.2015 - Az: 18 S 60/14
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