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Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird weder allein durch ihre Lage innerhalb der Kündigungsfrist noch durch eine mehrstündige Bahnreise zum Aufsuchen der Hausärztin erschüttert, sofern die Reise keine der geschuldeten Arbeitsleistung vergleichbare Belastung darstellt. Maßgeblich für die Beurteilung ist ein Vergleich zwischen der beim Arbeitgeber geschuldeten Tätigkeit und der während der Arbeitsunfähigkeit entfalteten Aktivität.

Worum geht es bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt. Dieser kommt als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel ein hoher Beweiswert zu; der Tatrichter kann den Beweis der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bereits als erbracht ansehen, wenn eine solche Bescheinigung vorgelegt wird (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).

Wie kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden?

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Er ist dabei nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21). Diese Vorschrift nennt als Anhaltspunkte für Zweifel unter anderem eine auffällig häufige oder auffällig kurze Arbeitsunfähigkeit, einen Krankheitsbeginn, der regelmäßig auf einen Arbeitstag am Wochenanfang oder -ende fällt, sowie eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der durch die Häufigkeit ausgestellter Bescheinigungen auffällig geworden ist.

Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast in den Zustand vor Vorlage der Bescheinigung um. Der Arbeitnehmer muss dann konkrete Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Erforderlich ist substantiierter Vortrag, welche Krankheiten vorlagen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden und welche ärztlichen Verhaltensmaßregeln oder Medikamente verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss zumindest laienhaft schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit während des gesamten Entgeltfortzahlungszeitraums bestanden haben (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).

Welcher Maßstab gilt für die Erschütterung des Beweiswertes?

Der Beweiswert ist erschüttert, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers belastbare Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit belegen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.02.2023 - Az: 3 Sa 135/22). Da der Arbeitgeber die konkrete Diagnose regelmäßig nicht kennt, es sei denn, das Krankheitsbild tritt offen zutage, bildet die jeweils geschuldete Arbeitsleistung den Maßstab dafür, ob bestimmte Aktivitäten des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung wecken. Erbringt der Arbeitnehmer anderweitig Arbeitsleistungen, die er ebenso gut beim eigenen Arbeitgeber erbringen könnte, kann dies ein Anzeichen für eine tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit darstellen; je nach Arbeitsaufgabe können auch sportliche Aktivitäten den Beweiswert infrage stellen.


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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2023 - Az: 5 Sa 1/23

ECLI:DE:LAGMV:2023:0713.5SA1.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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