Arbeitnehmer dürfen einen Arbeitsauftrag ablehnen, wenn dessen Ausführung zu einer Überschreitung der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeit führen würde. Eine hierauf gestützte fristlose oder ordentliche Kündigung ist unwirksam, da in der Weigerung keine kündigungsrelevante Pflichtverletzung liegt.
Arbeitsverweigerung oder berechtigte Ablehnung eines rechtswidrigen Auftrags?
Eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund kommt insbesondere eine beharrliche Arbeitsverweigerung in Betracht. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn der erteilte Arbeitsauftrag seinerseits rechtswidrig ist, weil seine Ausführung zu einem Verstoß gegen zwingende arbeitszeitrechtliche Vorschriften führen würde. In diesem Fall besteht von vornherein keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Weisung Folge zu leisten.Welche Grenzen setzt das Arbeitszeitgesetz?
Nach § 3 Satz 2 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Eine Verlängerung über zehn Stunden hinaus kommt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG nur in Betracht, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und eine entsprechende Regelung durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebsvereinbarung zugelassen ist, § 7 Abs. 3 ArbZG. Fehlt es an einer solchen tarifvertraglichen Grundlage und an einer schriftlichen Vereinbarung im Geltungsbereich eines entsprechenden Tarifvertrages, bleibt es bei der gesetzlichen Höchstarbeitszeit.Urteil freischalten
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ArbG Frankfurt/Main, 25.07.2007 - Az: 1 Ca 1199/07
ECLI:DE:ARBGFFM:2007:0716.1CA1199.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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