Eine Abmahnung kann auch dann aus der Personalakte zu entfernen sein, wenn sie ursprünglich berechtigt war: Verhält sich der Arbeitnehmer anschließend über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei, wird die Abmahnung durch Zeitablauf gegenstandslos und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegt. Eine feste Regelfrist hierfür gibt es nicht; maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere der ursprünglichen Verfehlung.
Welcher Anspruch besteht auf Rücknahme einer Abmahnung?
Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber die Rücknahme einer mißbilligenden Erklärung - hier: einer Abmahnung - verlangen, wenn der erhobene Vorwurf objektiv nicht gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder eine tatsächliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht vorliegt. Der Entfernungsanspruch ergibt sich zum einen aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 242 BGB, zum anderen - wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts - aus einer analogen Anwendung der §§ 12, 862, 1004 BGB.Kann eine berechtigte Abmahnung durch Zeitablauf gegenstandslos werden?
Auch eine ursprünglich zu Recht erteilte Abmahnung kann durch bloßen Zeitablauf gegenstandslos werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluß an die beanstandete Pflichtverletzung längere Zeit einwandfrei verhalten hat (vgl. BAG, 18.11.1986 - Az: 7 AZR 674/84). Eine feste Regelfrist, nach deren Ablauf eine Abmahnung stets gegenstandslos wird, läßt sich dabei nicht aufstellen; die Beurteilung erfolgt vielmehr anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. BAG, 18.11.1986 - Az: 7 AZR 674/84). Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Schwere der ursprünglich gerügten Pflichtverletzung sowie die Dauer und Qualität des nachfolgenden beanstandungsfreien Verhaltens.Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Gegenstandslosigkeit?
Ist eine Abmahnung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden, so ist die in der Personalakte festgehaltene Information für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers regelmäßig überflüssig geworden. In diesem Fall überwiegt in der Regel das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, mit der Folge, daß die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist (vgl. ErfK/Dieterich Art. 2 GG Rdnr. 111). Die Frage, ob die Abmahnung ursprünglich materiell berechtigt war, kann in diesen Fällen offenbleiben, da der Entfernungsanspruch bereits aus der zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit folgt.Wie wirkt sich die Schwere der ursprünglichen Verfehlung aus?
Bei der Einzelfallbeurteilung ist neben der Dauer des beanstandungsfreien Zeitraums auch das Gewicht der ursprünglich gerügten Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Handelt es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verfehlung, etwa weil dem Arbeitnehmer ein nachvollziehbares Verständnis seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zugrunde lag und keine besondere Notsituation vorlag, der er sich entzogen hätte, spricht dies für eine geringere Schutzwürdigkeit des fortwirkenden Eintrags in der Personalakte. Ein anschließender beanstandungsfreier Zeitraum von rund zwei Jahren wurde insoweit vorliegend als ausreichend angesehen, um die Abmahnung gegenstandslos werden zu lassen, wobei zugleich darauf hingewiesen wurde, daß es angesichts der nicht besonders schwerwiegenden Verfehlung ohnehin einer erneuten Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung bedurft hätte.
ArbG Frankfurt/Main, 09.06.1999 - Az: 6 Ca 7219/98
ECLI:DE:ARBGFFM:1999:0609.6CA7219.98.0A
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