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Kündigung des Mietvertrags wegen beharrlicher Zutrittsverweigerung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verweigert ein Mieter über einen längeren Zeitraum beharrlich und trotz mehrfacher Aufforderung sowie qualifizierter Abmahnung den Zutritt zur Mietwohnung, kann dies auch bei einem langjährigen Mietverhältnis und hohem Alter des Mieters eine ordentliche, unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen.

Wann rechtfertigt eine Zutrittsverweigerung eine Kündigung?

Der Vermieter einer Wohnung hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zutritt zur vermieteten Sache. Dieses Besichtigungsrecht ergibt sich zum einen aus dem nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bestehenden Interesse des Vermieters, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu überprüfen, insbesondere bei Anhaltspunkten für Mängel oder Instandhaltungsbedarf. Zum anderen kann ein Rechtsnachfolger auf Vermieterseite, der das Mietobjekt zuvor nicht besichtigt hat, ein eigenständiges Besichtigungsinteresse geltend machen, um sich ein tragfähiges Bild von der Mietsache zu verschaffen. Zeigt der Mieter selbst Mängel an oder äußert er sich zu Renovierungsbedarf, kann sich das Zutrittsrecht des Vermieters gerade auch auf die vollständige Wohnung erstrecken, wenn die behaupteten Mängel nicht auf einzelne Räume beschränkt sind.

Verweigert der Mieter die Duldung einer solchen Besichtigung, stellt dies grundsätzlich eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar. Ob diese Pflichtverletzung eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, ist eine vom Tatgericht anhand der Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertung. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Besitzrecht des Mieters aus Art. 14 GG ein hoher Stellenwert einzuräumen.

Für das Gewicht der Pflichtverletzung ist maßgeblich, mit welcher Nachhaltigkeit und Beharrlichkeit der Zutritt verweigert wird. Wird der Mieter vor Ausspruch einer Kündigung über einen längeren Zeitraum wiederholt zur Duldung der Besichtigung aufgefordert und zusätzlich qualifiziert abgemahnt, spricht dies für ein erhebliches Gewicht der Pflichtverletzung. Gleiches gilt, wenn der Mieter selbst - etwa durch eigene Mängelanzeigen - zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Berechtigung des vermieterseitigen Zutrittsverlangens bewusst war, und er den Zutritt gleichwohl vorsätzlich vereitelt.


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LG München I, 18.03.2026 - Az: 14 S 8609/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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