Verschweigt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Honorar für eine genehmigte Nebentätigkeit, so begründet dies allein weder einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung noch einen sozial rechtfertigenden Grund für eine ordentliche Kündigung. Da die Entgeltlichkeit einer Vortragstätigkeit für einen kommerziellen Seminarveranstalter offensichtlich ist, bedarf es keiner gesonderten Erwähnung des Honorars gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser der Tätigkeit als solcher bereits zugestimmt hat.
Ist eine verhaltensbedingten Kündigung wegen verschwiegener Nebeneinkünfte denkbar?
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die Prüfung eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes erfolgt zweistufig: Zunächst ist festzustellen, ob ein rechtswidriger und schuldhafter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegt, der abstrakt geeignet ist, einen Kündigungsgrund darzustellen. Erst danach ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob dieser abstrakte Kündigungsgrund auch im konkreten Einzelfall die Kündigung rechtfertigt (vgl. BAG, 17.05.1984 - Az: 2 AZR 3/83; ständige Rechtsprechung). Diese Zwei-Stufen-Prüfung gilt gleichermaßen für die außerordentliche wie für die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, sodass sich erst aus dem Gewicht des Kündigungssachverhalts ergibt, welche Kündigungsart in Betracht kommt (vgl. LAG Hessen, 13.06.1995 - Az: 9 Sa 2054/94).Wann liegt in der Nichtangabe eines Honorars ein Vermögensdelikt zulasten des Arbeitgebers?
Eigentums- und Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers sind regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, weil eine Straftat gegen den Arbeitgeber typischerweise das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien zerstört (vgl. BAG, 10.02.1999 - Az: 2 ABR 31/98). Ein (versuchter) Betrug zulasten des Arbeitgebers setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer durch Täuschung über Tatsachen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen sucht. Holt der Arbeitnehmer für eine Nebentätigkeit vorab die Zustimmung des Arbeitgebers ein und legt dabei Veranstalter, Thema, Mitreferenten sowie eine Gliederung der Tätigkeit offen, fehlt es an einer Täuschungshandlung, wenn lediglich die Höhe oder das Bestehen eines Honorars unerwähnt bleibt. Da die entgeltliche Ausübung einer Referententätigkeit für einen kommerziellen Seminarveranstalter der Verkehrsanschauung entspricht und keiner besonderen Erwähnung bedarf, kann aus dem Schweigen hierüber nicht auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden. Bestehen beim Arbeitgeber Unklarheiten zur Vergütung oder zur Anrechnung auf den fortbestehenden Arbeitsentgeltanspruch, obliegt es ihm, hierzu Nachfragen zu stellen oder Bedingungen an seine Zustimmung zu knüpfen.Urteil freischalten
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ArbG Frankfurt/Main, 11.02.2004 - Az: 7 Ca 5627/03
ECLI:DE:ARBGFFM:2004:0211.7CA5627.03.0A
Nachfolgend: LAG Hessen, 04.02.2005 - Az: 12 Sa 825/04
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