Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Viele
Arbeitnehmer müssen oder wollen neben ihrer Haupttätigkeit eine weitere (entgeltliche) Nebentätigkeit ausüben. Einen Anspruch auf die Ausübung der Nebentätigkeit hat ein Arbeitnehmer aber nur dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung oder berechtigte Interessen des
Arbeitgebers nicht erheblich gefährdet werden. Ist dies nicht der Fall, so sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich zulässig.
Was ist eine Nebentätigkeit?
Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit, die dieser außerhalb der Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber vom Arbeitnehmer ausgeübt wird. Dies betrifft auch unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.
Sind Nebenbeschäftigungen grundsätzlich erlaubt?
Das
Arbeitsverhältnis begründet keine generelle Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für den Hauptarbeitgeber. Solange durch eine Nebenbeschäftigung keine rechtlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt werden, ist diese zulässig.
Ohne eine
arbeitsvertragliche oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbare
tarifvertragliche Regelung über Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers sind Nebentätigkeiten grundsätzlich auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers erlaubt, solange dadurch nicht gegen vertragliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers verstoßen wird (z.B. Treuepflicht).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (BAG, 24.03.2010 - Az:
10 AZR 66/09).
Ein ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot ist hierfür nicht erforderlich. Dem Arbeitnehmer sind alle Nebentätigkeiten verboten, die dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderlaufen. Kommt es zu einer Verletzung dieses Verbotes, so ist der Ausspruch einer
fristlosen Kündigung gerechtfertigt wenn der Arbeitnehmer nachweislich in nicht unerheblichem Umfang für ein konkurrierendes Unternehmen geschäftliche Tätigkeiten entfaltet hat (LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - Az:
11 Sa 214/09).
Können Nebenbeschäftigungen verboten werden?
Ein generelles Verbot von Nebenbeschäftigungen im Arbeitsvertrag ist nicht zulässig, wohl aber ein Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers für solche Nebentätigkeiten, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein Interesse hat. Grundsätzlich verboten sind lediglich Nebentätigkeiten, die dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderlaufen.
Auch Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen können entsprechende Bestimmungen enthalten. Dabei gilt stets der Vorrang spezieller Regelungen vor allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Eine tarifliche Regelung kann beispielsweise bestimmte Arten von Nebenbeschäftigungen generell untersagen oder an konkrete Bedingungen knüpfen.
Wird eine Nebentätigkeit entgegen einer vertraglichen oder tariflichen Anzeigepflicht verschwiegen oder ohne erforderliche Genehmigung ausgeübt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Breite der möglichen Sanktionen reicht je nach konkretem Einzelfall von der Abmahnung bis zur Kündigung. Allein die Nicht-Beantragung einer Zustimmung zur Nebenbeschäftigung vermag ohne weitere Umstände zu Inhalt und Umfang dieser Nebenbeschäftigung sowie deren Auswirkung auf betriebliche Belange eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung nicht zu begründen (ArbG Erfurt, 17.11.2021 - Az:
4 Ca 863/21).
Müssen Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber angezeigt werden?
Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass Nebenbeschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen und von diesem zu genehmigen sind. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt (BAG, 11.12.2001 - Az:
9 AZR 464/00).
Eine solche Arbeitsvertragsklausel enthält einen Erlaubnisvorbehalt. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Eine solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich offenbarungspflichtig sind zudem Nebentätigkeiten, wenn daraus eine Interessenkollision resultiert. Verheimlicht ein Arbeitnehmer eine aus einer Nebentätigkeit resultierende Interessenskollision, so verletzt er hiermit seine Offenbarungspflicht. Ein solch schwerwiegender Vertrauensbruch rechtfertigt eine fristlose Kündigung (LAG Köln, 25.09.2006 - Az:
14 Sa 658/06).
Welchen grundsätzlichen Grenzen unterliegt eine Nebenbeschäftigung?
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung darf nicht dazu führen, dass arbeitsvertragliche Hauptpflichten verletzt werden. Insbesondere muss die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung weiterhin ordnungsgemäß erbracht werden. Eine Nebenbeschäftigung, die zu Ermüdung, Leistungsabfall oder häufigeren Fehlzeiten führt, kann unzulässig sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Leistungseinbußen hinzunehmen, die auf eine zusätzliche Tätigkeit zurückzuführen sind.
Weiterhin ist auf die Einhaltung von vorgeschriebenen Ruhezeiten aber auch Höchstgrenzen hinsichtlich der Arbeitszeit zu beachten. Das
Arbeitszeitgesetz setzt Grenzen für die tägliche und wöchentliche
Arbeitszeit. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten, kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werden mehrere Beschäftigungen parallel ausgeübt, sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Zwischen dem Ende der einen und dem Beginn der nächsten Tätigkeit müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Eine Nebenbeschäftigung, die zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz führt, ist daher nicht zulässig.
Schließlich ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer einer Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber unterliegt. Daher darf er nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber tätig werden. Entscheidend ist hierbei, ob durch die Nebentätigkeit geschäftliche Interessen des Arbeitgebers konkret gefährdet werden.
Was gilt für Nebentätigkeiten während Krankheit, Urlaub oder Elternzeit
Während einer Krankschreibung darf keine Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, wenn diese dem Genesungsprozess entgegensteht oder mit der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar ist. Eine dennoch ausgeübte Tätigkeit kann den Entgeltfortzahlungsanspruch gefährden und Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Während des
Urlaubs besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Erreichbarkeit, wohl aber das Gebot der Erholung. Der Erholungszweck des Urlaubs darf durch eine Nebenbeschäftigung nicht gefährdet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass während des Urlaubs keine Arbeit erlaubt ist. Grundsätzlich erlaubt ist, was der Erholung nicht entgegensteht.
Während der
Elternzeit dürfen maximal 30 Wochenstunden in Teilzeit gearbeitet werden. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder auf selbständiger Basis.
Sind Ehrenämter genehmigungsfrei?
Auch ehrenamtliche Tätigkeiten gelten arbeitsrechtlich als Nebentätigkeit, sofern sie außerhalb der arbeitsvertraglichen Pflichten ausgeübt werden. In der Regel bedürfen solche Tätigkeiten keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber; insbesondere dann nicht, wenn sie unentgeltlich erfolgen und den Erholungszweck, die Arbeitsleistung oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen.
Einige Ehrenämter, etwa das Engagement als Mitglied eines Gemeinderats, Schöffe, Wahlhelfer oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, genießen darüber hinaus besonderen gesetzlichen Schutz. So sieht etwa das Feuerwehrgesetz der Länder vor, dass Arbeitnehmer für Einsätze mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden müssen, wobei der Arbeitgeber im Regelfall einen Erstattungsanspruch gegen die Kommune hat.
Gleichwohl können auch ehrenamtliche Tätigkeiten unzulässig sein, wenn sie zu einer Konkurrenz zum Arbeitgeber führen, gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften verstoßen oder die Leistungsfähigkeit im Hauptarbeitsverhältnis erheblich beeinträchtigen. Selbst bei Ehrenämtern bleibt die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
Die Ausübung ehrenamtlicher Nebentätigkeiten durch Beamte ist grundsätzlich anzeigepflichtig und in bestimmten Fällen genehmigungspflichtig.
Besonderheiten bei Beamten, Auszubildenden und Minijobbern
Für
Beamte gelten spezielle Regelungen zur Nebentätigkeit, geregelt insbesondere in den Beamtengesetzen der Länder sowie dem Bundesbeamtengesetz. Beamte müssen jede entgeltliche Nebentätigkeit anzeigen, und in vielen Fällen ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt sind.
Auszubildende dürfen Nebentätigkeiten nur ausüben, wenn sie die Ausbildung nicht beeinträchtigen. Dabei ist nicht nur die tatsächliche Arbeitszeit, sondern auch der schulische Teil der Ausbildung zu berücksichtigen. Wird die Leistung in der Berufsschule oder im Ausbildungsbetrieb durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt, kann der Ausbilder die Nebenbeschäftigung untersagen.
Minijobber unterliegen denselben Grundsätzen wie reguläre Arbeitnehmer. Auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gelten Arbeitszeitgrenzen und Treuepflichten. Besonderes Augenmerk ist auf die versicherungsrechtlichen Auswirkungen mehrerer Minijobs zu legen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Kombination verschiedener geringfügiger Tätigkeiten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Weitergehende Informationen
Genehmigungspflichtige NebenbeschäftigungenVertragliche RegelungenVerstoß gegen ein Nebentätigkeitsverbot
Mustervorlagen
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