Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erhebliche Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung darstellen.
Eine
Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der
Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.
Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Die Kündigung verstieße anderenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie wäre nicht ultima ratio. Für die ordentliche Verdachtskündigung gelten keine abweichenden Maßstäbe.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Im vorliegenden Fall stützt die Beklagte den Verdacht einer weiteren Hauptbeschäftigung des Klägers neben seiner Hauptbeschäftigung bei der Beklagten lediglich auf die im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerabzugsabgleichs erhaltene Meldung über den Wechsel des Hauptarbeitgebers.
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