Die Einwilligung eines
Betreuers in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf nach
§ 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB der gerichtlichen Genehmigung. Eine solche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zwingend, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden sein muss, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Dieser sogenannte Überzeugungsversuch stellt eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung dar, deren Vorliegen das Gericht in jedem Einzelfall konkret festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (vgl. BGH, 12.09.2018 - Az:
XII ZB 87/18 und BGH, 13.09.2017 - Az:
XII ZB 185/17).
Die bloße Feststellung, dass im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ein Überzeugungsversuch unternommen worden sei, genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Eine solche pauschale und nicht näher konkretisierte Feststellung ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung, ob den materiell-rechtlichen Vorgaben für eine ärztliche Zwangsmaßnahme tatsächlich Genüge getan wurde (vgl. BGH, 12.06.2024 - Az:
XII ZB 572/23 und BGH, 30.07.2014 - Az:
XII ZB 169/14). Das Gericht muss vielmehr die konkreten Umstände des Überzeugungsversuchs darstellen, aus denen sich ergibt, dass dieser ernsthaft, mit ausreichendem Zeitaufwand und ohne unzulässigen Druck erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall war lediglich festgestellt worden, dass im Rahmen der Anhörung vergeblich versucht worden sei, den
Betreuten von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen. Diese Feststellung blieb jedoch ohne jegliche Konkretisierung. Auch aus dem Anhörungsvermerk ergab sich lediglich, dass mit dem Betreuten über einen Wirkstoffwechsel gesprochen worden war und dieser die Behandlung abgelehnt hatte. Solche Feststellungen reichen nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen an einen Überzeugungsversuch im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen.
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