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Zwangsbehandlung: Amtshaftung statt Arzthaftung beim Fenstersturz eines Patienten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei medizinischen Maßnahmen im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung richtet sich die Haftung nicht nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Behandlungsvertrags oder des allgemeinen Deliktsrechts, sondern ausschließlich nach den Regeln der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Maßgeblich ist die Qualifikation der Handlung als Ausübung öffentlicher Gewalt. Werden Patienten aufgrund richterlicher Anordnung nach landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen zwangsweise behandelt, liegt hoheitliches Handeln vor; eine persönliche Haftung des medizinischen Personals scheidet aus.

Die Sicherungspflichten bei psychiatrischen Behandlungen werden durch den fachärztlichen Standard bestimmt. Dieser verpflichtet dazu, Patienten vor Selbstschädigungen zu schützen, setzt dieser Pflicht aber zugleich enge Grenzen. Eingriffe dürfen nur erfolgen, wenn eine konkrete Eigen- oder Fremdgefährdung besteht. Dabei sind die Menschenwürde, die Freiheitsrechte des Betroffenen und das Übermaßverbot zu beachten. Zwangsmaßnahmen sind stets als ultima ratio anzuwenden. Auch die Zumutbarkeit für das behandelnde Personal ist in die Abwägung einzubeziehen. Der psychiatrische Facharztstandard verlangt keine absolute Gefahrlosigkeit; Selbstschädigungen können selbst in geschlossenen Einrichtungen nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden.

Im Rahmen der Haftungsprüfung ist zu differenzieren, ob ein Behandlungsverhältnis privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur vorliegt. Bei einer Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. In diesen Fällen tritt die Amtshaftung an die Stelle vertraglicher oder deliktischer Haftungsgrundlagen. Ärzte und Pflegekräfte handeln als Amtswalter, deren Handlungen der Träger der Einrichtung zuzurechnen sind. Eine persönliche Inanspruchnahme kommt nicht in Betracht.

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