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Sperrzeit nach Führerscheinentzug: wann eine private Trunkenheitsfahrt den Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld tritt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ein, wenn eine versicherte Person durch arbeitsvertragswidriges Verhalten den Anlass für die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses setzt und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die eigene Arbeitslosigkeit herbeiführt. Maßgeblich ist, ob das Verhalten objektiv gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und subjektiv schuldhaft begangen wurde.

Im Zusammenhang mit dem Verlust der Fahrerlaubnis stellt sich häufig die Frage, ob eine private Trunkenheitsfahrt eine Sperrzeit begründen kann, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis - etwa bei Berufskraftfahrern - endet. Entscheidend ist, ob das außerdienstliche Verhalten in den vertraglichen Pflichtenbereich hineinwirkt und ob der Arbeitnehmer Nebenpflichten verletzt hat, die sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

Berufskraftfahrer unterliegen besonderen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, da der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis eine wesentliche Grundlage der Vertragserfüllung darstellt. Wer durch ein Verhalten außerhalb der Arbeitszeit den Entzug der Fahrerlaubnis riskiert, kann damit gegen die Pflicht verstoßen, die Voraussetzungen für die Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zu erhalten. Diese Pflichtverletzung kann - unabhängig davon, ob sie im privaten oder dienstlichen Bereich erfolgt - den Eintritt einer Sperrzeit auslösen, sofern sie die Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

Für die sozialrechtliche Beurteilung ist nicht der Führerscheinentzug als Verwaltungsakt entscheidend, sondern das zugrunde liegende Verhalten. Ein außerdienstliches Fehlverhalten kann dann sperrzeitbegründend sein, wenn es objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig zu beeinträchtigen oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Die Rechtsprechung hat mehrfach hervorgehoben, dass auch außerhalb des Dienstes begangene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften arbeitsrechtlich erheblich sein können, wenn sie den vertraglichen Vertrauensbereich berühren.

Bei der Prüfung der Sperrzeitvoraussetzungen sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Entscheidend ist, ob eine verhaltensbedingte Kündigung arbeitsrechtlich gerechtfertigt war, ob eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre und ob schuldhaftes Verhalten vorliegt. Eine Sperrzeit setzt voraus, dass das Verhalten objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar war. Fehlte es an einem Verschulden - etwa bei nachweislicher Alkoholabhängigkeit oder schuldunfähigem Zustand - tritt keine Sperrzeit ein.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann jedoch nur dann als Anlass für den Eintritt der Sperrzeit gewertet werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar war und keine zumutbaren Umsetzungsmöglichkeiten bestanden. Ergibt sich, dass die Kündigung rechtswidrig oder unverhältnismäßig war, entfällt die Sperrzeit.

Die Sperrzeit wirkt sich auch auf die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes aus. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III wird der Anspruch bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit kraft Gesetzes um ein Viertel der Anspruchsdauer gekürzt. Diese Minderung tritt unabhängig davon ein, ob die Sperrzeit durch Verwaltungsakt ausdrücklich festgestellt wurde.


BSG, 06.03.2003 - Az: B 11 AL 69/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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