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Arbeitslosenversicherung (SGB II und III)

Sozialrecht

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch regelt zusammen mit dem SGB II das deutsche Arbeitsförderungsrecht. Das SGB III ist Nachfolger des Arbeitsförderungsgesetzesa und umfasst Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung.

Ein Arbeitnehmer gilt als arbeitslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Verstößt der Arbeitslose schuldhaft gegen die Verpflichtung, Bemühungen zu entfalten, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, so droht eine Sperrzeit. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Anzahl der Monate, für die während der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosigkeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden und dem Alter des Arbeitslosen und beträgt für Arbeitslose unter 50 Jahren maximal 12 Monate.

Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Nettoverdienst des letzten Jahres und beträgt hiervon 60 %.

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Urteil
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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