In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein.
Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben.
BSG, 17.06.2025 - Az: B 2 U 6/23 R
Quelle: PM des BSG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Patrizia Klein
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