Die DSGVO findet gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB I (entsprechende) Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Sozialleistungsträger. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Löschungsanspruch, etwa wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dieser Anspruch ist jedoch nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Wer die Löschung personenbezogener Daten verlangt, muss diese so genau bezeichnen, dass im Falle einer Klage klar ausgesprochen werden kann, welche konkreten Dokumente zu entfernen sind (vgl. BSG, 20.07.2010 - Az: B 2 U 17/09 R).
Nach § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII ist Aufgabe der Unfallversicherungsträger die Erbringung der Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit medizinischen Ermittlungen, Gutachten, Bescheiden oder gerichtlichen Verfahren zur Prüfung des Leistungsumfangs ist zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe erforderlich. Darüber hinaus folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung, die das Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit umfasst (vgl. BVerfG, 06.06.1983 - Az: 2 BvR 244/83). Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO verlangt eine Abwägung zwischen den Grundrechten auf Schutz personenbezogener Daten und den öffentlichen Interessen; dabei überwiegen regelmäßig die Interessen der Verwaltung an ordnungsgemäßer Aktenführung (vgl. EuGH, 04.10.2024 - Az: C-200/23).
Ein Löschungsanspruch ist zudem nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Im Sozialrecht ermöglichen die §§ 44 und 48 SGB X eine Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids ohne zeitliche Verjährungsgrenzen. Daher kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass gespeicherte Daten später erneut benötigt werden. Der Zweck nach § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII ist jedenfalls nicht entfallen, solange noch eine Leistungserbringung erfolgt oder zukünftig in Betracht kommen kann.
Eine mögliche Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots betrifft nur weitere Beweismittel, nicht aber behördliche Bescheide, Gerichtsentscheidungen oder das Vorbringen der Beteiligten (vgl. BSG, 05.02.2008 - Az: B 2 U 8/07 R). Gutachten, die den Betroffenen persönlich untersucht haben und unabhängig von einem möglicherweise unverwertbaren Gutachten erstellt wurden, werden nicht von einer Fernwirkung erfasst. Dokumente, die der Betroffene selbst in ein Verfahren eingeführt hat, sind ebenfalls nicht von einer möglichen Fernwirkung erfasst. Ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch beseitigt zudem nicht die Rechtskraft von Urteilen nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG.