Die Einrichtung eines
Parkverbots unterliegt rechtlichen Vorgaben. Nicht jede Anordnung durch eine Behörde ist rechtlich zulässig. Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen, wenn Verkehrsteilnehmer das Gefühl haben, dass ein Parkverbot ohne nachvollziehbaren Grund aufgestellt wurde. Entscheidend ist, unter welchen Voraussetzungen ein Parkverbot angeordnet werden darf und welche rechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind.
Anordnung von Verkehrszeichen nur bei konkreter Erforderlichkeit
Die rechtliche Grundlage für Verkehrszeichen, zu denen auch Parkverbote gehören, findet sich in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach
§ 45 StVO dürfen Verkehrszeichen nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder Bequemlichkeit der Verwaltung genügt nicht. Die Maßnahme muss vielmehr zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs notwendig sein.
Die Behörde muss vor Einrichtung eines Parkverbots eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Dabei sind sowohl die Belange des fließenden Verkehrs als auch die Interessen der Anwohner und anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Ein Parkverbot darf nicht auf bloßen Verdacht oder aus Routinegründen angeordnet werden.
Willkür liegt bei fehlender sachlicher Rechtfertigung vor
Ein Parkverbot kann dann als willkürlich eingestuft werden, wenn es an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn keine nachvollziehbaren Verkehrsgründe vorliegen oder die Entscheidung offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass Eingriffe in den ruhenden Verkehr stets verhältnismäßig sein müssen.
Form und Bekanntmachung: Anforderungen an die Ausschilderung
Ein wirksames Parkverbot setzt voraus, dass das entsprechende Verkehrszeichen korrekt aufgestellt und klar erkennbar ist. Die Schilder müssen den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO entsprechen. Insbesondere müssen sie gut sichtbar, standfest und in der richtigen Höhe angebracht sein.
Zudem ist bei zeitlich befristeten Parkverboten auf eine angemessene Vorlaufzeit zu achten. Verkehrsteilnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich auf die neue Verkehrslage einzustellen. Wird etwa ein mobiles Halteverbot kurzfristig aufgestellt und ein Fahrzeug daraufhin abgeschleppt, kann die Maßnahme rechtswidrig sein, wenn die Vorlaufzeit zu kurz war.
Temporäre Parkverbote: Baustellen, Umzüge und Veranstaltungen
Besondere Bedeutung haben
temporäre Parkverbote im Zusammenhang mit Baustellen, Umzügen oder Veranstaltungen. Solche Verbote werden in der Regel durch mobile Halteverbotsschilder angezeigt. Auch hier gilt: Die Anordnung muss erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein.
Zahlreiche Gerichte haben sich mit der Frage befasst, ab wann ein Fahrzeughalter mit der Gültigkeit eines mobilen Halteverbots rechnen muss. Teilweise wird eine Vorlaufzeit von 48 Stunden gefordert, teilweise reicht eine kürzere Frist, wenn das Schild ausreichend auffällig ist. Maßgeblich ist eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Umstände vor Ort.
Auch darf ein solches Verbot nicht zu einer faktischen Entziehung aller Parkmöglichkeiten führen, wenn dies nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Die Parkraumbewirtschaftung darf nicht durch unverhältnismäßige Einschränkungen konterkariert werden.
Private Parkverbote im öffentlichen Raum?
Ein immer wieder auftretendes Problem sind sogenannte „private“ Parkverbote, etwa wenn Anwohner selbstgemachte Schilder oder Absperrungen anbringen, um Parkplätze freizuhalten. Solche Maßnahmen sind unzulässig. Der öffentliche Verkehrsraum darf nur durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde geregelt werden. Eigenmächtige Markierungen oder Hinweise entfalten keine rechtliche Wirkung und können sogar ordnungswidrig sein.
Auch gewerbliche Anbieter oder Veranstalter dürfen nicht ohne Genehmigung den öffentlichen Parkraum beschränken. Wird ein Bereich dennoch in dieser Weise blockiert, kann unter Umständen sogar eine Nötigung vorliegen, etwa wenn Fahrzeuge abgeschleppt oder unberechtigt durch Personal zur Weiterfahrt aufgefordert werden.
Kontrolle und Rechtsschutz gegen unzulässige Parkverbote
Gegen eine behördliche Anordnung eines Parkverbots kann rechtlich vorgegangen werden. Insbesondere Anwohner oder sonstige Betroffene haben die Möglichkeit, gegen eine rechtswidrige Maßnahme Widerspruch einzulegen oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.
Auch im Nachhinein kann eine rechtliche Überprüfung erfolgen. Wird ein Fahrzeug abgeschleppt und stellt sich heraus, dass das zugrunde liegende Parkverbot rechtswidrig war, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstoß gegen das Verbot nicht offensichtlich war und der Fahrzeughalter keine grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
In Einzelfällen kann sogar ein Amtshaftungsanspruch bestehen, etwa wenn durch eine rechtswidrige Anordnung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die Anforderungen hierfür sind allerdings hoch, insbesondere muss ein Verschulden der Behörde nachgewiesen werden.
Die Straßenverkehrsbehörden sind gehalten, bei der Anordnung von Parkverboten eine transparente und nachvollziehbare Entscheidung zu treffen. Willkür ist rechtlich unzulässig.
Die Rechtsprechung setzt hier klare Grenzen: Ohne sachliche Gründe, ohne konkrete Gefahrenlage oder ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung ist ein Parkverbot unwirksam. Verkehrsteilnehmer haben Anspruch auf eine nachvollziehbare, am Gemeinwohl orientierte Regelung des öffentlichen Parkraums.
Entsprechend kommt es bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Parkverboten stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Nur wenn die behördliche Entscheidung den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist sie wirksam und durchsetzbar.