Im Einzelfall kann ein
Verkehrsverstoß durch einen Notfall gerechtfertigt sein (§ 16 OWiG), wenn der Verkehrsteilnehmer den Verstoß aufgrund eines plötzlich aufgetretenen und unabweisbaren Durchfalls begangen hat.
Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit
überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist.
Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sind im Urteil festzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat die Betroffene zu 120 Euro Geldbuße verurteilt, weil sie auf der hiesigen ... Straße mit ihrem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahrlässig um 34 km/h überschritten habe. Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat keinen Erfolg.
1. Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,
– die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
– das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:
a) Der Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt.
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