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Außerordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzungen im Zustand krankheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kommt in Betracht, wenn der wichtige Grund i.S.d. § 626 Abs 1 BGB darin liegt, dass die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerade daraus folgt, dass der Arbeitgeber wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung gezwungen wäre, das Arbeitsverhältnis nicht nur bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist fortzusetzen, sondern ggf. für Jahre an dem belasteten Arbeitsverhältnis festhalten müsste. Kann sich danach bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, die tarifliche Unkündbarkeit auch zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken, so ist auf der Rechtsfolgenseite zur Vermeidung eines Widerspruches dem tariflichen besonders geschützten Arbeitnehmer, wenn bei unterstellter Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung zulässig wäre, eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen.

Zutreffend ist, dass als an sich geeigneter wichtiger Grund insbesondere eine schuldhafte Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, auch von Nebenpflichten in Betracht kommt. Zu diesen zählt es auch, Beleidigungen und herabsetzende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten zu unterlassen. Dies ist allgemein anerkannt. Als an sich zur Kündigung geeigneter wichtiger Grund können unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in Betracht kommen, etwa dann, wenn ein Arbeitnehmer durch sein (ggf. schuldloses) Fehlverhalten die Sicherheit des Betriebes gefährdet, oder durch fortlaufende Tätlichkeiten, schwerste Beleidigungen etc., schwerwiegend die betriebliche Ordnung stört, so dass der Arbeitgeber unter Umständen äußerst schnell hinreichende Maßnahmen ergreifen muss, um ein weiteres derartiges Fehlverhalten, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, durch eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnis zu unterbinden.

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Natalie Reil, Landshut