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Fristlose / außerordentliche Kündigung

Arbeitsrecht

Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist erfolgen.

Für jede außerordentliche Kündigung muss es einen wichtigen Grund geben, oftmals muss hier ein Gericht entschieden. Andernfalls würde sich der Arbeitgeber widersprüchlich verhalten, wenn er von einem wichtigen Grund erfährt, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, aber nicht unverzüglich die außerordentliche Kündigung ausspricht.

Die meisten außerordentlichen Kündigungen erfolgen fristlos, also ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann es jedoch vorkommen, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt wird, aber die Kündigungsfrist eingehalten werden muss (Aus­lauf­frist).

Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen immer die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und dann entschieden werden, ob eine außerordentliche und sogar fristlose Kündigung verhältnismäßig ist. Daher landen solche Kündigungen auch häufig vor Gericht.

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Urteil
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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JG