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Kündigungsschutzklage sichert Urlaubsabgeltungsanspruch

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung - und zwar sowohl hinsichtlich der ersten Stufe (schriftliche Geltendmachung) als auch der zweiten Stufe (gerichtliche Geltendmachung). Eine gesonderte schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung der Urlaubsabgeltung innerhalb der Ausschlussfrist ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit der Beendigung wandelt sich der bis dahin bestehende Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um und ist als solcher zu behandeln. Als Geldanspruch unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch grundsätzlich tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Ausschlussfristen, die auf „beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ abstellen, ohne zwischen Ansprüchen aus dem bestehenden oder dem beendeten Arbeitsverhältnis zu differenzieren, erfassen dabei auch den Urlaubsabgeltungsanspruch, da es sich um einen Anspruch handelt, der im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht.

Bei der Anwendung von Ausschlussfristen ist das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. Das Kostenrisiko bei der Beschreitung des Rechtsweges darf zu dem angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis stehen, weil ansonsten die Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. Zweistufige Ausschlussfristen können Arbeitnehmer dazu zwingen, Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen, bevor die Erfolgsaussichten dieser Ansprüche beurteilt werden können - etwa weil diese vom Ausgang einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängen. Ein Hilfsantrag neben dem Bestandsschutzantrag ist dabei nicht generell geeignet, das Kostenrisiko zu senken, da er zumindest hinsichtlich der Anwaltsgebühren als streitwerterhöhend gewertet wird. Dieses Kostenrisiko besteht nicht nur für Annahmeverzugsansprüche, die unmittelbar vom Erfolg der Bestandsschutzklage abhängen, sondern gleichermaßen für Ansprüche, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden - wie die Urlaubsabgeltung, ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses oder auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens.

In verfassungskonformer Auslegung ist das Tatbestandsmerkmal der „gerichtlichen Geltendmachung“ in einer Ausschlussfrist dahingehend zu verstehen, dass bereits die Erhebung einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang dieser Streitigkeit abhängigen Ansprüche - einschließlich der Urlaubsabgeltung - gerichtlich geltend macht. Der Wortlaut einer Ausschlussfrist, die eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangt, steht dem nicht entgegen, da er nicht zwingend verlangt, dass der konkrete Zahlungsanspruch in der Klageschrift benannt wird. Ausschlussfristen verlangen in der Regel nicht die Formulierung eines konkreten Antrags im Sinne eines Streitgegenstandes, sondern lediglich erkennbar werden zu lassen, welche Ansprüche gegenüber dem Schuldner verfolgt werden. Dies hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts für tarifliche Ausschlussfristen ausdrücklich entschieden (vgl. BAG, 19.09.2012 - Az: 5 AZR 627/11).

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