Der Anspruch auf
Erholungsurlaub setzt voraus, dass die Arbeitsleistung grundsätzlich möglich ist. Ist die Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich, entfällt die Pflicht des
Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung.
Nach
§ 7 Abs. 1 BUrlG erfolgt die Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch
Freistellung von der Arbeitspflicht. Diese setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Bei krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Untauglichkeit zur geschuldeten Tätigkeit besteht eine solche Pflicht nicht mehr (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann dann von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden, sodass der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden kann (vgl. BAG, 26.05.1992 - Az: 9 AZR 172/91; BAG, 14.05.2013 - Az: 9 AZR 760/11).
Der unionsrechtliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG umfasst zwei untrennbare Teile: die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Fortzahlung der Vergütung. Eine isolierte Erfüllung nur des Vergütungsteils ist ausgeschlossen, da dies einer Urlaubsabgeltung im laufenden
Arbeitsverhältnis gleichkäme, die unionsrechtlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist (Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG).
Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass ein Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung hat, da die tatsächliche Freistellung von der Arbeitspflicht in dieser Zeit nicht möglich ist (EuGH, 20.01.2009 - Az:
C-350/06 und C-520/06; EuGH, 08.11.2012 - Az:
C-229/11 und C-230/11).
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