Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.897 Anfragen

Urlaubsanspruch bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit – Keine Erfüllungspflicht des Arbeitgebers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Anspruch auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass die Arbeitsleistung grundsätzlich möglich ist. Ist die Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung.

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG erfolgt die Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung von der Arbeitspflicht. Diese setzt voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Untauglichkeit zur geschuldeten Tätigkeit besteht eine solche Pflicht nicht mehr (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann dann von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden, sodass der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden kann (vgl. BAG, 26.05.1992 - Az: 9 AZR 172/91; BAG, 14.05.2013 - Az: 9 AZR 760/11).

Der unionsrechtliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG umfasst zwei untrennbare Teile: die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Fortzahlung der Vergütung. Eine isolierte Erfüllung nur des Vergütungsteils ist ausgeschlossen, da dies einer Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis gleichkäme, die unionsrechtlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist (Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG).

Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass ein Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung hat, da die tatsächliche Freistellung von der Arbeitspflicht in dieser Zeit nicht möglich ist (EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06; EuGH, 08.11.2012 - Az: C-229/11 und C-230/11).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.
Verifizierter Mandant