Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 419.167 Anfragen

Urlaubsanspruch bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit – Keine Erfüllungspflicht des Arbeitgebers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Anspruch auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass die Arbeitsleistung grundsätzlich möglich ist. Ist die Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung.

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG erfolgt die Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung von der Arbeitspflicht. Diese setzt voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Untauglichkeit zur geschuldeten Tätigkeit besteht eine solche Pflicht nicht mehr (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer kann dann von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden, sodass der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden kann (vgl. BAG, 26.05.1992 - Az: 9 AZR 172/91; BAG, 14.05.2013 - Az: 9 AZR 760/11).

Der unionsrechtliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG umfasst zwei untrennbare Teile: die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Fortzahlung der Vergütung. Eine isolierte Erfüllung nur des Vergütungsteils ist ausgeschlossen, da dies einer Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis gleichkäme, die unionsrechtlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist (Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG).

Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass ein Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Urlaubsgewährung hat, da die tatsächliche Freistellung von der Arbeitspflicht in dieser Zeit nicht möglich ist (EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06; EuGH, 08.11.2012 - Az: C-229/11 und C-230/11).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BAG, 18.03.2014 - Az: 9 AZR 669/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.274 Bewertungen)

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden