Bei im
Sozialplan vereinbarter
Kurzarbeit kann gleichzeitig auch der Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub entsprechend gekürzt werden.
Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten - wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem
Betriebsrat vereinbarten Sozialplan -, nach denen sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung (Pro-rata-temporis-Grundsatz) verringert, nicht entgegen.
Die Situation unterscheidet sich von der eines
Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub, der nach der Rechtsprechung des EuGH ebenso wie ein aktiver Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, grundlegend. Die Situation ist vielmehr mit der eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Hier wurde bereits entscheiden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt werden kann (EuGH, 22.04.2010 - Az: C-486/08).