Die zentrale Aufgabe des Betriebsrates besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren und zu vertreten. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, sieht der Gesetzgeber vielfältige Beteiligungsrechte bei Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers vor. Diese Rechte können notfalls auf dem Verfahrenswege vor der Einigungsstelle oder mittels Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Die Wahl eines solchen Gremiums ist in Betrieben möglich, in denen in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Von diesen müssen drei Arbeitnehmer auch wählbar sein.
Damit das Gremium handlungsfähig ist, hat der Arbeitgeber die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt in der modernen Arbeitswelt auch die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik.
Die Betriebsversammlung
Ein wesentliches Instrument zur Information der Belegschaft ist die
Betriebsversammlung. Sie dient dem Zusammentreffen von Arbeitgeber und Betriebsrat, um über betriebliche Angelegenheiten zu informieren. Diese Versammlungen sollen vierteljährlich vom Betriebsrat einberufen werden und finden während der Arbeitszeit statt, wobei der Arbeitgeber die entstehenden Kosten trägt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens einmal im Kalenderjahr im Rahmen einer solchen Versammlung über das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage sowie den Stand der Gleichstellung und Integration im Betrieb zu berichten.
Mitbestimmung bei Kündigungen
Besondere Brisanz entfaltet das Mitbestimmungsrecht im Falle von Entlassungen. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung
anzuhören. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt dazu, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Zwar können Einwände des Betriebsrates den Arbeitgeber rechtlich nicht final an der Kündigung hindern, sie stärken jedoch die prozessuale Position des Arbeitnehmers im
Kündigungsschutzprozess erheblich.
Wirkung von Betriebsvereinbarungen
Ein weiteres Gestaltungsmittel ist die
Betriebsvereinbarung. Sie begründet nicht nur Rechte und Pflichten der Betriebsparteien, sondern formuliert verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer des Betriebs. Diese wirken unmittelbar und zwingend. Die Regelungsbefugnis ist jedoch nicht grenzenlos. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch
Tarifverträge geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag lässt dies durch eine explizite Öffnungsklausel zu.
Letzte Änderung:
21.11.2025