Nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalenderbefristeten Arbeitsvertrages gestattet.
Eine Vertragsverlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 HS 2 TzBfG setzt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrages unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrages anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und nur die Vertragsdauer - unter Beibehalt der übrigen Vertragsbedingungen geändert - wird. Unschädlich zu letzterem bleibt dabei allerdings, wenn die Parteien in die Verlängerungsabrede Textanpassungen einbinden, die allein die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage abbilden oder Arbeitsbedingungen so aufnehmen, auf sie auf unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden wären, denen gegenüber befristet Beschäftigte nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden dürfen. Werden diese Maßgaben allerdings nicht beachtet, liegt keine Verlängerung vor, sondern ein Neuabschluss i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist).
Es entspricht wiederholter und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass § 14 Abs. 2 TzBfG weder aus Gründen nationalen, noch des Unionsrechts zu Gunsten von Betriebsratsmitgliedern theologisch zu reduzieren ist. D.h. auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern enden nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sachgrundlos befristete
Arbeitsverhältnisse automatisch mit Zeitablauf.
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