Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieWird ein
Arbeitsverhältnis über Drittmittel finanziert, so rechtfertigt dies im öffentlichen Dienst die Befristung eines
Arbeitsvertrages sofern die Mittel von vornherein nur für einen genau bestimmten Zeitraum bewilligt wurden und danach wegfallen sollen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. November 2005 geendet hat.
Der Kläger war seit 1. März 1991 als wissenschaftlicher Angestellter auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge, die er zum Teil mit der Beklagten, zum Teil mit dem jeweiligen Leiter der Forschungsarbeit (sog. Privatarbeitsverträge) abgeschlossen hatte, in der B (B) der Beklagten tätig. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 26. November 2003 lautet auszugsweise:
„§ 1. Art der Beschäftigung. (1) Der Arbeitnehmer wird als wissenschaftlicher Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des Vorhabens 8132 beschäftigt:
Mitarbeit bei der Planung von Beschichtungsvarianten, Mitarbeit bei der Planung tribologischer Versuchsreihen, Planung des Einsatzes verschiedenartiger Nachuntersuchungen an Verschleißspuren, Koordination der tribologischen und analytischen Untersuchungen, Bildung von Modellen zur Beschreibung der tribochemischen Befunde sowie Planung geeigneter Versuchsstrategien zur Überprüfung/Verfeinerung der Modelle nach Maßgabe der für diesen Zweck bewilligten Haushaltsmittel. …
§ 2. Dauer der Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Dezember 2003 und endet am 30. November 2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 3. Tarifnormen, Vergütung. (1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für Angestellte des Bundes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Darüber hinaus gilt insbesondere die Sonderregelung 2y zum BAT. …“
Der Kläger war während seiner Tätigkeit bei der B im Wesentlichen mit Arbeiten auf dem Gebiet der Mikrotribologie in der Fachgruppe Tribologie (Lehre von der Reibung) beschäftigt. Außerdem war er mit der Anschaffung und Betreuung zweier sog. Rasterkraft-Mikroskope befasst. Der Abschluss des Arbeitsvertrags vom 26. November 2003 erfolgte, nachdem die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) für zwei Jahre Mittel für die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für das Forschungsvorhaben „Bedeutung von Triboreaktionsschichten auf Reibung und Verschleiß harter Kohlenstoffschichten“ bewilligt hatte. In dem der Bewilligung zugrunde liegenden Antrag der B vom 10. April 2002, der vom Kläger erarbeitet worden war, ist als Antragszeitraum zwei Jahre genannt, als voraussichtliche Gesamtdauer des Forschungsvorhabens vier Jahre. Nach dem Antrag gliederte sich das Gesamtvorhaben in drei Phasen. Der Antragszeitraum von zwei Jahren erstreckte sich auf die ersten beiden Phasen. Der Kläger wurde aus den von der DFG zugewendeten Mitteln vergütet.
Mit der am 29. April 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 30. November 2005 gewandt und die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Für seine Arbeitsleistung bestehe ein dauerhafter Bedarf. Auch wenn die mit dem Forschungsvorhaben 8132 verbundenen Aufgaben mit dessen Beendigung entfielen, gelte dies nicht für weitere Arbeiten, die er seit dem Jahr 1991 bei der B verrichtet habe. Außerdem ergebe sich aus dem Drittmittelantrag vom 10. April 2002, dass das Forschungsvorhaben nicht für zwei, sondern für vier Jahre geplant gewesen sei. Deshalb sei bei Vertragsschluss nicht damit zu rechnen gewesen, dass das Bedürfnis für seine Beschäftigung am 30. November 2005 entfallen würde. Auf die nur für zwei Jahre bewilligten Drittmittel der DFG könne die Beklagte die Befristung nicht stützen, da der Sachgrund zeitlich nur begrenzt zur Vergütung stehender finanzieller Mittel der Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT) zuzuordnen sei und diese Befristungsgrundform im Arbeitsvertrag vom 26. November 2003 nicht vereinbart worden sei.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund des befristeten Vertrags vom 26. November 2003 zum 30. November 2005 beendet werden wird, sondern über den 30. November 2005 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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