Auch eine
Kündigung eines Reiseteilnehmers während der
Probezeit kann eine
betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Bedingungen einer
Reiserücktrittsversicherung sein.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger fordern mit ihrer Klage von der Beklagten die Erstattung von
Stornokosten für eine gebuchte, aber nicht durchgeführte USA-
Reise als Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Reiserücktrittskostenversicherung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf die Versicherungsleistung bestehe nicht, denn die Kündigung, mit der die Klägerin zu 2 ihren seinerzeitigen Arbeitsplatz verloren hat, sei keine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Zwar möge die Kündigung betrieblich motiviert gewesen sein. Das genüge aber nicht. Um eine betriebsbedingte Kündigung handele es sich nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bei einer solchen, die der
Arbeitgeber gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG mit dringenden betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen muss, und zwar in der Kündigungserklärung selbst. An diesen etablierten Sprachgebrauch knüpften die Versicherungsbedingungen an. Bereits begrifflich könne eine Probezeitkündigung nicht als betriebsbedingt angesehen werden. Während der Probezeit müsse der
Arbeitnehmer immer mit einer Kündigung rechnen, eine solche Kündigung sei also vorhersehbar i.S.v. § 3 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie treten der Rechtsauffassung im angefochtenen Urteil entgegen und halten an ihrer Behauptung fest, die Kündigung sei betriebsbedingt erfolgt, weil die Arbeitgeber, zwei Ärzte, entschieden hätten, die Gemeinschaftspraxis an zwei unterschiedlichen Standorten jeweils getrennt fortführen zu wollen und deshalb die Tätigkeit der Klägerin zu 2 als Praxisorganisationsleiterin nicht mehr betrieblich erforderlich gewesen sei.
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