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Reiserücktrittsversicherung: Was sie abdeckt und was nicht

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Reiserücktrittskostenversicherung tritt ein, wenn dem versicherten Reiseteilnehmer der Antritt oder die Fortsetzung einer Reise nicht zugemutet werden kann, weil er selbst oder ein naher Angehöriger einen schweren Unfall erleidet oder nicht vorhersehbar schwer erkrankt.

Auch erhebliche Schäden am Eigentum des Versicherten infolge von Feuer, Naturkatastrophen oder vorsätzlichen Straftaten Dritter können die Reise unzumutbar machen.

Fast alle Versicherungen treten in den folgenden Fällen ein
Tod
schwere Unfallverletzung
unerwartete Erkrankung
Impfunverträglichkeit
Schwangerschaft
schwere Schäden am Eigentum
Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherten, eines Mitreisenden oder nahen Angehörigen

Was zahlt die Reiserücktrittskostenversicherung?

Die Versicherung zahlt Rücktrittskosten und ggf. bei Reiseabbruch die Kosten, die durch die Rückreise zusätzlich entstehen.

Der Reiseabbruch muss aber ausdrücklich mitversichert sein, da sonst nur der Rücktritt bis zum Reisebeginn von der Versicherung abgedeckt wird.

Wichtig ist, dass der Versicherte die Versicherung unverzüglich informiert, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, weil er sonst u.U. seine Ansprüche verliert.

Reiserücktritt wegen Erkrankungsrisiko oder Sorgen des Reisenden

Tritt ein Reisender allein aus Sorge um seine Gesundheit von einer Reise zurück, weil es im Zielgebiet zum Ausbruch einer Epidemie wie beispielsweise der Corona-Virus (Covid-19), SARS etc. gekommen ist, so tritt die Versicherung für die entstandenen Kosten nicht ein. Dies gilt auch für den Reiseabbruch in einem betroffenen Zielgebiet.

In der Reiserücktrittskostenversicherung ist die Angst vor einer eventuellen Ansteckung grundsätzlich nicht versichert. Dies gilt auch für die Angst vor anderen möglicherweise gefährlichen Situationen (Vulkanausbruch, Erdbeben, Terrorismus etc.).

Ein Erkrankungsrisiko im Zielgebiet gehört ebenfalls nicht zu den versicherten Rücktrittsgründen. Dies gilt auch dann, wenn ein Sicherheitshinweis oder eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt.

Erkrankung des Reisenden

Da eine Erkrankung des Reisenden vor Reiseantritt grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst ist, wäre auch die Erkrankung des Reisenden beispielsweise mit dem Corona-Virus versichert.

Wenn die WHO die Krankheit jedoch als Pandemie einstuft, erhalten Kunden, die an dieser erkrankt sind, keine Erstattungsleistung von der Reiserücktrittsversicherung. Ein anderes gilt für Versicherungen, die diesen Ausschluss nicht in den Versicherungsbedingungen aufgenommen haben. Hier sollten die Versicherungsbedingungen also genau geprüft werden.

In der Vergangenheit haben einzelne Versicherer diesen Ausschluss bei der Schweinegrippe nicht angewendet. Daraus kann jedoch kein Anspruch für künftige Pandemien abgeleitet werden. Es handelt sich um ein Entgegenkommen des Versicherungsunternehmens.

Bei einer Erkrankung des Reisenden im Reiseland besteht dann Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise keine diesbezügliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag.

Quarantäne des Reisenden bei einer Epidemie

Wird der Reisende im Zuge einer Epidemie unter Quarantäne gestellt und kann daher in der Folge seine Reise nicht bzw. nur verspätet antreten, so sind die Folgekosten nicht von der Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckt.

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten, weil er aufgrund von einer Epidemie wie Covid-19 seinen Aufenthalt im Ausland unfreiwillig verlängern musste, ohne erkrankt zu sein, so tritt die Reiseabbruchversicherung für die Kosten nicht ein. Dies betrifft eine verhängte Quarantäne ebenso wie ein generelles Ausreiseverbot.
Stand: 01.04.2020 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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