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Erkrankung während der Reise

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird der Reisende während der Reise krank, ohne dass der Reiseveranstalter dies zu verantworten hat, entstehen keine Ansprüche gegen den Veranstalter.

Etwaige Rückbeförderungskosten muss der Reisende selbst tragen. Der Reisepreis muss bezahlt werden abzüglich etwaiger Ersparnisse des Veranstalters bei vorzeitiger Beendigung der Reise. Dasselbe gilt, wenn ein Mitreisender krank wird oder stirbt und dem Reisenden die Beendigung der Reise nicht mehr zugemutet werden kann.

Das finanzielle Risiko solcher Situationen kann durch eine Reisekosten - Abbruchversicherung abgedeckt werden. Wichtig ist, dass Reisekosten - Rücktrittsversicherungen häufig nur das Risiko abdecken, dass die Reise nicht angetreten werden kann, nicht aber das Risiko des Abbruchs einer bereits begonnenen Reise. Zum genauen Zeitpunkt des Reiseantritts gibt es inzwischen eine differenzierte Rechtsprechung. Es ist deshalb dingend zu empfehlen, beim Abschluss einer Versicherung den Versicherungsumfang genau zu prüfen.

Ist der Veranstalter für die Erkrankung verantwortlich, liegt ein Reisemangel vor, der dem Reisenden die entsprechenden Rechte gegen den Veranstalter gibt.

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Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Entsteht die Krankheit ohne Verschulden des Reiseveranstalters, muss der Reisende die Rückbeförderungskosten selbst tragen. Der Reisepreis ist abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen des Veranstalters weiter zu zahlen.
Ja, das gilt auch, wenn ein Mitreisender erkrankt oder verstirbt und dem Reisenden die Fortsetzung der Reise dadurch unzumutbar wird.
Eine Reiseabbruchversicherung kann das finanzielle Risiko abdecken. Es ist wichtig zu beachten, dass eine reine Reiserücktrittsversicherung oft nur den Nichtantritt abdeckt, nicht aber den Abbruch einer bereits begonnenen Reise.
Der Veranstalter haftet dann, wenn er die Erkrankung zu verantworten hat. In diesem Fall liegt ein Reisemangel vor, der dem Reisenden entsprechende Ansprüche gegenüber dem Veranstalter einräumt.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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